Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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&  1.  Die  Aufbewahrung  von  Vorräthen  an  Nitroglycerin  und  Nitroglycerinpräparaten,
  z.  B.  Dynamit  2c.,  ist  außerhalb  der  Fabrikationsstätte  nur  da  gestattet,  wo
das  Fabrikat  behufs  eines  gewerblichen  Betriebs  zur  unmittelbaren  Verwendung  gelangen
  soll,  und  auch  hier  nur  nach  vorgängiger  ortspolizeilicher  Genehmigung  und
unter  Beobachtung  folgender  Vorsichtsmaßregeln.

Die  Niederlagstätte  muß  außerhalb  bewohnter  Ortschaften  liegen  und  aus  leichten,
ringsum  mit  schützenden  Erdschichten  von  mindestens  ½  Meter  Dicke  umgebenen  Holzwänden
  hergestellt  sein.  Der  Fußboden  darf  weder  gedielt,  noch  gepflastert  sein,  sondern
muß  aus  einer  Sand=  oder  Erdschüttung  hergestellt  werden.  Außerdem  ist  die  Niederlagstätte
  mit  einem  Erdwalle  zu  umgeben,  dessen  oberer  Rand  die  Dachfirste  überragt.

Verlassene  Stolln  können  mit  ortspolizeilicher  Genehmigung  nach  Befinden  als
Niederlagstätten  eingerichtet  werden.

Der  Transport  des  jedesmaligen  Bedarfs  von  der  Niederlagstätte  zur  Verbrauchstelle
  darf  nur  durch  Tragen  bewirkt  werden  (vergl.  jedoch  §  7  und  fg.).

&  2.  Das  Halten  von  Vorräthen  zum  Handel  außerhalb  der  Fabrikationsstätte
ist  verboten.

83.  Bei  der  im  8  1,  Abs.  1  den  Polizeibehörden  zugewiesenen  Entschließung
haben  dieselben,  außer  den  obigen  Vorschriften,  auch  die  Bestimmungen  im  §  9  der  Verordnung,
  die  Ausführung  der  Gewerbeordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  betreffend,
vom  16.  September  1869  (Seite  260  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre
1869),  soweit  sie  hier  Anwendung  leiden  können,  zu  beachten.

&  4.  Das  Aufthauen  festgewordenen  Nitroglycerins  darf  nur  durch  Einstellen  in
mit  lauwarmem  Wasser  gefüllte  und  vom  Feuer  entfernte  Gefäße  geschehen.

#5.Leere  Gefäße,  in  denen  Nitroglycerin  aufbewahrt  gewesen  ist,  müssen  auf
ungefährliche  Weise,  z.  B.  durch  vorsichtiges  Vergraben,  Verbrennen  oder  Explodiren
unter  einer  schützelden  Sandschicht,  vernichtet  und  unschädlich  gemacht  werden.

§  6.  Die  Versendung  und  der  Transport  des  Nitroglycerins  und  der  Nitroglycerinpräparate
  auf  Eisenbahnen,  Posten,  Landfuhrwerken  und  Schiffen  aller  Art  ist
untersagt  (vergl.  jedoch  §  7).

§#  7,.  Die  Versendung  des  Dynamits  (Mischung  von  Nitroglycerin  mit  wenigstens
25  Procent  porösen,  aufsaugenden,  an  sich  nicht  explosibeln  Stoffen)  auf  Landfuhrwerken
und  Schiffen  ohne  Dampfbetrieb  ist  unter  Beobachtung  folgender  Vorsichtsmaßregeln
gestattet.

#8.  Das  Dynamit  ist,  in  Packete  mit  Pappumhüllung  vertheilt,  in  hölzerne,
nicht  mit  eisernen  Bändern  versehene  Kisten  von  höchstens  50  Pfund  Inhalt  zu  verpacken.
Die  Kisten  müssen  mit  der  Bezeichnung  „Dynamit“  versehen  sein.