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& 1. Die Aufbewahrung von Vorräthen an Nitroglycerin und Nitroglycerinpräparaten,
z. B. Dynamit 2c., ist außerhalb der Fabrikationsstätte nur da gestattet, wo
das Fabrikat behufs eines gewerblichen Betriebs zur unmittelbaren Verwendung gelangen
soll, und auch hier nur nach vorgängiger ortspolizeilicher Genehmigung und
unter Beobachtung folgender Vorsichtsmaßregeln.
Die Niederlagstätte muß außerhalb bewohnter Ortschaften liegen und aus leichten,
ringsum mit schützenden Erdschichten von mindestens ½ Meter Dicke umgebenen Holzwänden
hergestellt sein. Der Fußboden darf weder gedielt, noch gepflastert sein, sondern
muß aus einer Sand= oder Erdschüttung hergestellt werden. Außerdem ist die Niederlagstätte
mit einem Erdwalle zu umgeben, dessen oberer Rand die Dachfirste überragt.
Verlassene Stolln können mit ortspolizeilicher Genehmigung nach Befinden als
Niederlagstätten eingerichtet werden.
Der Transport des jedesmaligen Bedarfs von der Niederlagstätte zur Verbrauchstelle
darf nur durch Tragen bewirkt werden (vergl. jedoch § 7 und fg.).
& 2. Das Halten von Vorräthen zum Handel außerhalb der Fabrikationsstätte
ist verboten.
83. Bei der im 8 1, Abs. 1 den Polizeibehörden zugewiesenen Entschließung
haben dieselben, außer den obigen Vorschriften, auch die Bestimmungen im § 9 der Verordnung,
die Ausführung der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund betreffend,
vom 16. September 1869 (Seite 260 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1869), soweit sie hier Anwendung leiden können, zu beachten.
& 4. Das Aufthauen festgewordenen Nitroglycerins darf nur durch Einstellen in
mit lauwarmem Wasser gefüllte und vom Feuer entfernte Gefäße geschehen.
#5.Leere Gefäße, in denen Nitroglycerin aufbewahrt gewesen ist, müssen auf
ungefährliche Weise, z. B. durch vorsichtiges Vergraben, Verbrennen oder Explodiren
unter einer schützelden Sandschicht, vernichtet und unschädlich gemacht werden.
§ 6. Die Versendung und der Transport des Nitroglycerins und der Nitroglycerinpräparate
auf Eisenbahnen, Posten, Landfuhrwerken und Schiffen aller Art ist
untersagt (vergl. jedoch § 7).
§# 7,. Die Versendung des Dynamits (Mischung von Nitroglycerin mit wenigstens
25 Procent porösen, aufsaugenden, an sich nicht explosibeln Stoffen) auf Landfuhrwerken
und Schiffen ohne Dampfbetrieb ist unter Beobachtung folgender Vorsichtsmaßregeln
gestattet.
#8. Das Dynamit ist, in Packete mit Pappumhüllung vertheilt, in hölzerne,
nicht mit eisernen Bändern versehene Kisten von höchstens 50 Pfund Inhalt zu verpacken.
Die Kisten müssen mit der Bezeichnung „Dynamit“ versehen sein.