Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

— 86 —1 
Ueber Ort und Zeit, welche er für die Abstimmung festgesetzt hat, hat der Wahl- 
vorsteher gleichzeitig dem Wahlcommissar Anzeige zu erstatten. 
&# 7. Fiür jede Abtheilung sind vom Wahlvorsteher mindestens zwei Stimmberechtigte 
der Abtheilung als Wahlgehülfen zu ernennen, welche der Wahlhandlung beizuwohnen 
und den Vorsteher sowohl bei Annahme der Stimmzettel, als bei deren Auszählung zu 
unterstützen haben. 
Die Gültigkeit der Wahlhandlung wird aber durch ihre ununterbrochene Anwesen- 
heit nicht bedingt. 
Die über die Abgabe und Auszählung der Stimmen aufzunehmenden Niederschriften 
(§§ 10 und 11) hat in der Regel der Wahlvorsteher zu bewerkstelligen. Ausnahms- 
weise kann derselbe eine von ihm da möglich aus der Mitte der Stimmberechtigten zu 
erwählende Person damit beauftragen. 
§&#§S. Niemand kann das Stimmrecht bei einer Wahl mehr als einmal ausüben, 
auch wenn er in mehreren Wahlbezirken oder Abtheilungen durch Besitz oder Pachtung 
stimmberechtigt sein würde. 
Mehrere Besitzer oder Pächter eines und desselben Grundstücks haben denjenigen 
unter sich zu bestimmen und zu legitimiren, welcher das Wahlrecht ausüben soll. 
&a9#. Ueber Zweifel in Bezug auf die Wahlberechtigung entscheidet zunächst der 
Wahlvorsteher. Er kann zu diesem Behufe die Vorlage der erforderlichen Documente 
als Besitzstandsverzeichnisse, Quittungen über Entrichtung der letzten Gewerbesteuer im 
zuletzt vorhergegangenen Termine u. a. verlangen. 
Auf gegen die Entscheidung des Wahlvorstehers eingewendete Berufung entscheidet 
der Landesculturrath. Doch ist solchen Reclamationen für die anstehende Wahl keine 
weitere Folge zu geben. 
10. Die Stimmberechtigten haben sich zu der in der Bekanntmachung (§ 0) be- 
zeichneten Zeit bei dem Wahlvorsteher anzumelden und, soweit es derselbe für nöthig 
erachtet, zu legitimiren. 
Die Angemeldeten sind in eine tabellarisch aufzustellende Liste einzutragen. 
Diese Liste soll in ihrer ersten Spalte die fortlaufende Nummer der Angemeldeten, 
in der zweiten deren vollen Namen, in der dritten den Wohnort derselben, in der vier- 
ten die Stellung des Angemeldeten als Besitzer, Pachter, Ehemann oder Vertreter einer 
juristischen Person, in der fünften etwaige Bemerkungen enthalten. 
Wird ein Angemeldeter nicht als wahlberechtigt anerkannt, so ist dieß in der fünf- 
ten Spalte unter Angabe des Grundes zu bemerken. 
Findet die Abstimmung an mehreren Tagen statt, so ist der Tag der Anmeldung 
in die Mitte der Tabelle über die Namen der Angemeldeten zu setzen. Am Schlusse
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.