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der Tabelle ist zu bemerken, daß die darin verzeichneten Personen zu der angegebenen
Zeit sich bei dem Wahlvorsteher angemeldet und in seinem Beisein die Abstimmung
den Vorschriften gegenwärtiger Verordnung gemäß bewerkstelligt haben, sich auch inner-
halb der zur Abstimmung festgesetzten Zeit (§ 6) Niemand weiter angemeldet hat.
& 11. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, welche die Angemeldeten zusammen-
gebrochen in ein von dem Wahlvorsteher unter Mitwirkung wenigstens eines der Wahl-
gehülfen vorher verschlossenes Behältniß zu legen haben.
Auf dem Stimmzettel ist die Person des zu Wählenden so zu bezeichnen, daß über
ihn kein Zweifel übrig bleibt. Stimmzettel, welche dieser Vorschrift nicht entsprechen,
ingleichen diejenigen, welche die Namen mehrerer Personen oder einer nicht wählbaren
Person enthalten, sind ungültig. Dieselben sind dem Protocolle beizufügen und in
letzterem der Grund der Ungültigkeit zu bemerken.
Nach Ablauf der zur Abstimmung festgesetzten Zeit ist Niemand, der nicht bereits
im Wahllocale gegenwärtig ist, mehr zuzulassen.
Nach Beendigung der Abstimmung ist der Verschluß des Behältnisses für die
Stimmzettel nochmals zu prüfen, die Zahl der vorgefundenen Stimmzettel mit der der
Abstimmenden zu vergleichen und hierauf erst zur Auszählung der Stimmen selbst zu
verschreiten.
Ueber das Ergebniß der Stimmenauszählung ist ein Protocoll aufzunehmen, wel-
ches vom Wahlvorsteher und den anwesenden Wahlgehülfen zu unterzeichnen ist.
Der Wahlvorsteher hat dieses Protocoll mit den Anmeldungslisten spätestens am
zweiten Tage nach Vollendung der Abstimmung an den Wahlcommissar einzusenden,
auch hierbei zugleich zu bescheinigen, daß die im § 6 vorgeschriebene Bekanntmachung
erfolgt ist. Diejenigen Stimmzettel, welche nicht nach obenstehender Vorschrift dem
Protocolle beigefügt werden mußten, sind bis nach Feststellung des Wahlergebnisses im
Wahlbezirke (§ 12) verschlossen aufzubewahren, dann aber zu vernichten.
§ 12. Der Wahlcommissar hat längstens am achten Tage nach Empfang des
letzten Wahlabtheilungsprotocolls die Zusammenstellung der Ergebnisse der Abtheilungs-
wahlen vorzunehmen und hierbei einige Wahlgehülfen aus den Stimmberechtigten des
Wahlbezirks zuzuziehen.
Bei dieser Wahlhandlung werden die Ergebnisse der in den einzelnen Wahl-
abtheilungen erfolgten Stimmenauszählung vorgelesen und die gültigen Stimmen zu-
sammengerechnet.
Ueber diese Handlung ist durch eine vom Wahlcommissar aus der Zahl der
Stimmberechtigten zu wählende Person ein Protocoll aufzunehmen, welches von dem
Wahlcommissar und den anwesenden Wahlgehülfen zu unterzeichnen ist.
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