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von denselben Auskunft sich ertheilen zu lassen, auch erforderlichen Falles an die den
Unterbehörden untergebenen Organe (z. B. Gemeindevorstände, Ortsgerichtspersonen 2c. 2c.)
unmittelbare Anfragen zu richten.
*19. Alle Behörden haben in Bezug auf die Wahlen zum Landesculturrathe un-
entgeltlich zu expediren.
Auch die Wahlcommissare, Wahlvorstände, Wahlgehülfen und Protocollanten
haben ihr Ehrenamt ohne Anspruch auf Entschädigung zu verwalten, doch werden ihnen
unvermeidliche baare Auslagen durch den Landesculturrath erstattet. Zu diesem Zwecke
sind dieselben von dem Wahlvorsteher bei dem Wahlcommissar bei Uebersendung des
Wahlprotocolls (§ 11) anzuzeigen und zu bescheinigen und letzterer hat eine Zusammen-
stellung dieser Auslagen bei den Wahlabtheilungen, sowie seiner eigenen Verläge unter
Beifügung der Belege mit den Acten (§ 15), jedoch von letzteren getrennt dem Mini-
sterium des Innern zur Feststellung und Ueberweisung an den Landesculturrath ein-
zureichen.
#20. Der Landesculturrath hat die Wahlen seines Vorsitzenden, des Stell-
vertreters desselben, ferner der im § 3 des Gesetzes unter 5 aufgeführten ordentlichen
sowie der außerordentlichen Mitglieder, endlich des Generalsecretärs und zwar des
letzteren unter Angabe der mit demselben vereinbarten Anstellungsbedingungen, dem
Ministerium des Innern anzuzeigen.
. Hinsichtlich solcher Gegenstände, welche in geheimer Sitzung zu verhandeln
sind, haben auch die einzelnen Mitglieder des Landesculturraths gegen Jedermann
Stillschweigen zu beobachten.
#22. Der Landesculturrath hat das von ihm festgestellte Regulativ, in welchem
auch über die Art des Verkehrs zwischen dem Landesculturrathe und den landwirth-
schaftlichen Kreisvereinen Bestimmung zu treffen ist, dem Ministerium des Innern zur
Kenntnißnahme zu überreichen.
§23. Die näheren Bestimmungen über die Ausführung von § 13 bleiben noch
vorbehalten.
Dresden, den 15. April 1872.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
Zu §8§ 3, 4,/
und 7.
Zu § 9.
Zu 8§ 11.
Zu § 13.