Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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11. Wahlbezirk umfaßt die Gerichtsämter Zschopau, Ehrenfriedersdorf, Wolkenstein, 
Lengefeld, Zöblitz, Marienberg, Jöhstadt, Oberwiesenthal, Annaberg, Geyer, 
Scheibenberg, Schwarzenberg, Grünhain, Stollberg. 
12. Wahlbezirk umfaßt die Gerichtsämter Lößnitz, Schneeberg, Kirchberg, Zwickau, 
Werdau, Crimmitschau, Reichenbach, Elsterberg, Treuen, Lengenfeld, Auerbach, 
Eibenstock, Johanngeorgenstadt. 
13. Wahlbezirk umfaßt die Gerichtsämter Klingenthal, Falkenstein, Schöneck, Mark— 
neukirchen, Adorf, Oelsnitz, Plauen, Pausa. 
42. Gesetz, 
die Abänderung einiger gesetzlicher Bestimmungen über die Pensionen 
der Staatsdiener und ihrer Hinterlassenen betreffend; 
vom 9. April 1872. 
Won, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
— 
verordnen hierdurch unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
81. Die Bestimmungen in Absatz 1 und 5 des § 43 des Gesetzes vom 7. März 
1835, die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffend, werden hiermit aufgehoben. 
An deren Stelle treten für die Zukunft folgende Bestimmungen: 
Die Pension der Wittwe eines Staatsdieners beträgt den fünften Theil desjenigen 
Diensteinkommens, welches der verstorbene Ehemann zuletzt im wirklichen Dienste bezog, 
selbst wenn derselbe zur Zeit seines Ablebens in Wartegeld oder Pension gesetzt war. 
Der niedrigste Satz einer Wittwenpension soll 20 Thlr., der einer Kindespension 
10 Thlr. und der niedrigste Satz der Pension einer vater= und mutterlosen Waise 
15 Thlr. jährlich betragen. 
Die vorstehenden Bestimmungen sind vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes 
an auch auf alle diejenigen gesetzlichen Pensionen von Hinterlassenen (Wittwen und 
Waisen) vorher verstorbener Staatsdiener, welche schon vor dem genannten Zeitpunkte 
auszusetzen gewesen sind, in Anwendung zu bringen. 
Dagegen ist die Anwendung derselben auf die im § 43, letzter Absatz erwähnten 
Pensionserhöhungen von einer besonderen Entschließung der Staatsregierung abhängig. 
62. Die bisher gesetzlich vorgeschriebenen einmonatigen Abzüge von Gehalten und 
Gehaltserhöhungen zum Staatspensionsfond finden vom 1. Januar 1872 an nicht weiter 
statt und werden daher die Bestimmungen im § 47, Absatz 4 des Gesetzes vom 7. März 
 
	        
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