Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

Stärke 
der massiven 
Umfassungen. 
  
  
□ 
Nachtrag 
A. zu den Baupolizeiordnungen für Städte und Dörfer 
vom 27. Februar 1869 
(Seite 55 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1869) 
und 
B. zu den durch die Verordnung vom 21. März 1870 getroffenen 
Maaßbestimmungen 
(Seite 85 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1870). 
1. Die Einen Stein starken Mauern von vollmäßigen, zeither sogenannten Zehn- 
zolligen Sandstein-Grundstücken, 
und 
2. dasjenige Ziegelmauerwerk betreffend, welches aus kleineren als 28 Cm langen, 
131 Cm breiten, jedoch mindestens 25 Cm langen, 12 Cn breiten gebrannten Mauer- 
ziegeln hergestellt wird. 
  
A. 
1. 
Zu § 29 der Baupolizeiordnung für Städte und 
zu § 26 der Baupolizeiordnung für Dörfer. 
(Nach den Maaßbestimmungen für Bruchsteine sub ist einzuschalten): 
d. 
Bei Anwendung von gebrannten Ziegeln kleineren Formats als 
28 Cm lang, 134 Cm breit, 
jedoch mindestens 225 12 
müssen bei allen mehrstöckigen Gebäuden, deren Stockwerke nicht über 3,1 Meter Höhe 
haben, die freistehenden massiven Umfassungen wenigstens folgende Stärken erhalten:
	        
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