Anbau an
Nachbar-
gebäude.
Umschließungs-
wände der
Feuerwerk-
stätten und
Feuerungs-
brandmanern.
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3.
Zu 833 der Baupolizeiordnung für Städte und
zu § 30 der Baupolizeiordnung für Dörfer.
(Nach dem 3. Absatze ist einzuschalten:)
Aus gebrannten Ziegeln hergestellte gemeinschaftliche Brandmauern aneinander-
stoßender Gebäude, (sogenannte Communmauern) oder dergleichen vorhandene Nach-
barmauern, welche als gemeinschaftliche Brandmauern benutzt werden sollen, müssen an
allen Stellen ihrer ganzen Ausdehnung, bis zum Dachforst hinauf, wo sie nicht min-
destens 28 Centimeter, sondern weniger und nur bis 25 Centimeter stark sind, auf
beiden Seiten mit Kalkmörtel gehörig berappt oder geputzt werden.
4.
Zu § 37 der Baupolizeiordnung für Städte und
zu § 34 der Baupolizeiordnung für Dörfer.
(Nach den Worten: „von Holz herzustellen“ ist einzuschalten
Werden an solche Umschließungsmauern von Feuerwerkstätten, Heerde zu Schmiede-
und dergleichen offenen Feuerungen dergestalt gesetzt, daß das Feuer unmittelbar an
diese als Rückwand des Heerdes dienende Mauer schlägt, so ist dieselbe, dafern sie von
Grundstücken nur 23 oder von gebrannten Ziegeln nur 25 Centimeter stark hergestellt
ist, in der Ausdehnung des Heerdes und bis wenigstens 2 Meter hoch über demselben,
auf mindestens 38 Centimeter zu verstärken.