Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

Anbau an 
Nachbar- 
gebäude. 
Umschließungs- 
wände der 
Feuerwerk- 
stätten und 
Feuerungs- 
brandmanern. 
  
— 98 — 
3. 
Zu 833 der Baupolizeiordnung für Städte und 
zu § 30 der Baupolizeiordnung für Dörfer. 
(Nach dem 3. Absatze ist einzuschalten:) 
Aus gebrannten Ziegeln hergestellte gemeinschaftliche Brandmauern aneinander- 
stoßender Gebäude, (sogenannte Communmauern) oder dergleichen vorhandene Nach- 
barmauern, welche als gemeinschaftliche Brandmauern benutzt werden sollen, müssen an 
allen Stellen ihrer ganzen Ausdehnung, bis zum Dachforst hinauf, wo sie nicht min- 
destens 28 Centimeter, sondern weniger und nur bis 25 Centimeter stark sind, auf 
beiden Seiten mit Kalkmörtel gehörig berappt oder geputzt werden. 
4. 
Zu § 37 der Baupolizeiordnung für Städte und 
zu § 34 der Baupolizeiordnung für Dörfer. 
(Nach den Worten: „von Holz herzustellen“ ist einzuschalten 
Werden an solche Umschließungsmauern von Feuerwerkstätten, Heerde zu Schmiede- 
und dergleichen offenen Feuerungen dergestalt gesetzt, daß das Feuer unmittelbar an 
diese als Rückwand des Heerdes dienende Mauer schlägt, so ist dieselbe, dafern sie von 
Grundstücken nur 23 oder von gebrannten Ziegeln nur 25 Centimeter stark hergestellt 
ist, in der Ausdehnung des Heerdes und bis wenigstens 2 Meter hoch über demselben, 
auf mindestens 38 Centimeter zu verstärken.
	        
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