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AM A7. Verordnung,
eine Berichtigung der Baupolizeiordnung für Städte betreffend;
vom 19. April 1872.
Es- ist wahrzunehmen gewesen, daß im § 19 Alinea 2 der durch Verordnung vom
27. Februar 1869 erlassenen Baupolizeiordnung für Städte (Seite 59 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1869) durch Auslassung mehrerer Worte eine den
Sinn entstellende Lücke entstanden ist.
Der zweite Absatz des obangezogenen Paragraphen hat, in Uebereinstimmung
mit der entsprechenden Vorschrift im § 16 Alinea 2 der Baupolizeiordnung für Dörfer
Seite 84, folgendermaßen zu lauten:
„Um hierzu, sowie zu Aufstellung von Gerüsten, zur Ablagerung von
Baumaterial, Bauschutt, oder ausgegrabenem Boden, zur An-
legung von Kalkgruben und dergleichen, öffentlichen Grundraum der Plätze,
Straßen und Gassen benutzen zu dürfen, ist die Erlaubniß der betreffenden
Behörde erforderlich.“
Zur Nachachtung wird Dieß hiermit bekannt gemacht.
Dresden, den 19. April 1872.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
K 48. Deeret
wegen Bestätigung des Regulativs über die Quartierleistungen für die bewaffnete
Macht während des Friedens= und Kriegszustands für Leisnig;
vom 19. April 1872.
Nachdem Se. Majestät der König auf Vortrag des Justizministeriums die nachstehende,
im 8 28, Absatz 2 des Regulativs für die Stadt Leisnig über die Quartierleistungen
für die bewaffnete Macht während des Friedens- und Kriegszustands vom 11. No—
vember 1871 getroffene, eine Ausnahme von den bestehenden Gesetzen enthaltende Be—
stimmung über kurze Verjährung der Entschädigungs- oder Vergütungsansprüche für
gewährtes Naturalquartier 2c. 2c. gnädigst zu genehmigen geruht haben, und hierauf mit