Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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AM A7. Verordnung, 
eine Berichtigung der Baupolizeiordnung für Städte betreffend; 
vom 19. April 1872. 
Es- ist wahrzunehmen gewesen, daß im § 19 Alinea 2 der durch Verordnung vom 
27. Februar 1869 erlassenen Baupolizeiordnung für Städte (Seite 59 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1869) durch Auslassung mehrerer Worte eine den 
Sinn entstellende Lücke entstanden ist. 
Der zweite Absatz des obangezogenen Paragraphen hat, in Uebereinstimmung 
mit der entsprechenden Vorschrift im § 16 Alinea 2 der Baupolizeiordnung für Dörfer 
Seite 84, folgendermaßen zu lauten: 
„Um hierzu, sowie zu Aufstellung von Gerüsten, zur Ablagerung von 
Baumaterial, Bauschutt, oder ausgegrabenem Boden, zur An- 
legung von Kalkgruben und dergleichen, öffentlichen Grundraum der Plätze, 
Straßen und Gassen benutzen zu dürfen, ist die Erlaubniß der betreffenden 
Behörde erforderlich.“ 
Zur Nachachtung wird Dieß hiermit bekannt gemacht. 
Dresden, den 19. April 1872. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
  
K 48. Deeret 
wegen Bestätigung des Regulativs über die Quartierleistungen für die bewaffnete 
Macht während des Friedens= und Kriegszustands für Leisnig; 
vom 19. April 1872. 
Nachdem Se. Majestät der König auf Vortrag des Justizministeriums die nachstehende, 
im 8 28, Absatz 2 des Regulativs für die Stadt Leisnig über die Quartierleistungen 
für die bewaffnete Macht während des Friedens- und Kriegszustands vom 11. No— 
vember 1871 getroffene, eine Ausnahme von den bestehenden Gesetzen enthaltende Be— 
stimmung über kurze Verjährung der Entschädigungs- oder Vergütungsansprüche für 
gewährtes Naturalquartier 2c. 2c. gnädigst zu genehmigen geruht haben, und hierauf mit
	        
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