Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Zustimmung des Kriegsministeriums von Seiten der Kreisdirection zu Leipzig die Be- 
stätigung gedachten Regulativs stattgefunden hat, so ist zu dessen Beurkund ung gegen- 
wärtiges 
Deeret 
unter Siegel und Vollziehung des Kriegsministeriums ausgefertigt worden. 
Dresden, am 19. April 1872. 
S Kriegs-Ministerium. 
, v. Fabrice. 
Regulativ 
über die Quartierleistungen für die bewaffnete Macht während des Friedens= und 
Kriegszustands für Leisnig. 
Eckelmann. 
20. 20. 
828. 2c. 2c. 
Gegen diese Präclusivfrist ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu- 
lässig, auch sind diejenigen Quartiergeber, welche die ihnen zukommenden Entschädigungs- 
oder Vergütungsbeträge innerhalb des Kalenderjahres, welches auf dasjenige folgt, in 
welchem die zu deren Erhebung von dem Stadtrathe unter Hinweisung auf gegenwärtige 
Bestimmung im Anzeiger bekannt gemachte Frist abgelaufen ist, nicht erhoben haben, 
dieser Beträge für verlustig zu erachten und zwar dergestalt, daß dieselben der Stadt- 
casse eigenthümlich zufallen. 
  
Letzte Absendung: am 6. Mai 1872.
	        
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