— 105 —
Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
7. Stück vom Jahre 1872.
MÆ 49. Gesetz,
die Emeritirung der evangelisch-lutherischen Geistlichen betreffend;
vom 8. April 1872.
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2!c. 2c. 2c.
haben auf den Vorschlag Unserer in Evangelicis beauftragten Staatsminister über die
Pensionirung der in Ruhestand tretenden evangelisch -lutherischen Geistlichen beschlossen
und verordnen, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes:
1. Jeder evangelisch-lutherische Geistliche hat Anspruch auf die gesetzliche Pension,
wenn er im Königreiche Sachsen ein ständiges geistliches Amt wenigstens 10 Jahre
lang verwaltet hat und wegen unverschuldet eingetretener physischer oder geistiger Dienst-
unfähigkeit von der Consistorialbehörde in Ruhestand versetzt wird, oder nach erfülltem
70. Lebensjahre, oder auch nach 40 Dienstjahren in einem Alter von 65 Jahren sein
Amt niederlegen will.
Geistliche, welche vor Erlassung dieses Gesetzes schon ständig angestellt waren und
aus den vorangegebenen Ursachen vor erfülltem 10. Dienstjahre in Ruhestand zu treten
genöthigt sind, werden nach dem Gesetze vom 19. September 1864 (Seite 308 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1864) pensionirt.
Das Ministerium des Cultus ist auch ermächtigt, später angestellten Geistlichen,
welche vor erfülltem 10. Dienstjahre wegen Krankheit oder sonstigen physischen oder
geistigen Unvermögens in Ruhestand versetzt werden, wenn sie zu erheblichen Ausstell-
ungen gegen ihr Verhalten nicht Anlaß gegeben haben, im Falle nachgewiesener Be-
dürftigkeit und Erwerbsunfähigkeit, deren Beurtheilung jedoch lediglich dem Ministerium
des Cultus überlassen bleibt, eine jährliche Unterstützung bis zur Höhe des niedrigsten
Pensionssatzes aus dem geistlichen Emeritirungsfond zu gewähren.
62. Die Pension wird aus dem unter der Verwaltung des Ministeriums des
Cultus und öffentlichen Unterrichts stehenden geistlichen Emeritirungsfond gezahlt.
1872. 17