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83. Bei Feststellung der Höhe des Amtseinkommens zum Zwecke der Berechnung
der Pensionen sowohl als der Abentrichtungen zum Emeritirungsfond (88 6, 9, 12) sind
persönliche, dem Geistlichen auf seine Dienstzeit bewilligte, nicht widerrufliche
Zulagen, sowie
der Werth einer freien Dienstwohnung oder ein Aequivalent dafür
mit in Anrechnung zu bringen.
Die freie Dienstwohnung kommt bei einem Einkommen
bis 500 Thlr. mit 100 Thlr.,
1000 150
über 1000 200
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in Ansatz.
K 4. Superintendenten werden rücksichtlich ihres Pfarreinkommens und der Ephoral=
sporteln wie andere Geistliche behandelt; von der festen Besoldung, welche sie, zugleich
als Entschädigung für Dienstaufwand, aus der Staatscasse beziehen, erhalten sie zwei
Dritttheile der § 2 geordneten Pension.
8 5. Geistlichen, welche vor ihrem Eintritte in das geistliche Amt öffentliche Schul-
ämter bekleidet haben, wird die Dienstzeit in einem ständigen Schulamte vom erfüllten
25. Lebensjahre an auf die Dienstzeit im geistlichen Amte angerechnet.
6é 6. Dem geistlichen Emeritirungsfond werden folgende Einnahmen zugewiesen:
1. Jeder ständige Geistliche zahlt einen jährlichen Beitrag nach der Höhe seines
Amtseinkommens, und zwar von einem Einkommen
bis 1000 Thlr. 24 Procent,
über 1000 Thlr. = 2000 1
über 200 17
Vorstehende Abentrichtungen steigen mit jeden 25 Thlrn. des Amtseinkommens,
überschießende Beträge von weniger als 25 Thlrn. bleiben frei. Ebenso treten die
höheren Procentsätze erst dann ein, wenn die vorhergehende Classe des Einkommens mit
25 Thlrn. überstiegen ist. Die festen Besoldungen, welche die Superintendenten aus
der Staatscasse beziehen, kommen dabei nur zu zwei Dritttheilen in Aufrechnung.
So lange ein Geistlicher nach § 9 einen Theil seines Einkommens an den Emeri-
tirungsfond abzugeben hat, bleibt derselbe von der Entrichtung der jährlichen Bei-
träge frei.
Geistliche, welche auf ihrer gegenwärtigen Stelle länger als 5 Jahre eine Provision
an ihren Amtsvorgänger abgegeben haben, deren Betrag höher war, als ein Dritttheil
ihres gegenwärtigen Diensteinkommens, sollen, so lange sie auf dieser Stelle bleiben,
ebenfalls keine Jahresbeiträge an den Emeritirungsfond entrichten.
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