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Während einer Vacanz der Stelle sind die jährlichen Beiträge aus dem Einkommen
derselben fortzuzahlen.
87. Hülfsgeistliche und Vicare zahlen, da sie keinen Anspruch auf Pension haben,
auch keinen jährlichen Beitrag; die Zeit, die sie in solchen Aemtern gestanden, soll ihnen
aber, wenn sie später aus einem ständigen geistlichen Amte in den Ruhestand treten,
bei Berechnung der Amtszeit angerechnet werden.
&. 2. Jede Kirche, welche werbendes Vermögen besitzt, zahlt einen nach 21.
Procent der Einnahme davon zu berechnenden Beitrag an den Emeritirungsfond.
§ 9. 3. Beziehen Geistliche
a) vor erfülltem 30. Lebensjahre ein Amtseinkommen von mehr als 900 Thlr.,
b) ODJ 35. - - - ---1200-
c)- - 40. - - - ---1500-,
so haben sie in jedem dieser drei Fälle bis zur Erfüllung des dabei bezeichneten Lebens—
jahres, längstens jedoch fünf Jahre hindurch, die Hälfte des betreffenden Mehrbetrags
ihres Amtseinkommens an den Emeritirungsfond abzugeben.
10. 4. Der Enmeritirungsfond erhält weiter einen Zuschuß von 3000 Thlrn.
jährlich aus der sogenannten Gesangbuchscasse.
#11. Wenn die §§ 6 bis 10 aufgeführten Zuflüsse des Emeritirungsfonds nebst
den Capitalzinsen nicht ausreichen, das Bedürfniß desselben zu decken, so ist das Fehlende
aus der Staatscasse zuzuschießen.
& 12. Sustentationsquanta, die im Falle einer verschuldeten Amtsentlassung
einem Geistlichen oder der Familie desselben ausgesetzt werden, sind bis zur Wieder-
besetzung der betreffenden Stelle aus dem Amtseinkommen zu bestreiten, dann aber auf
den Emeritirungsfond zu übernehmen. Sie dürfen nicht mehr als ein Viertheil des
von dem entlassenen Geistlichen zuletzt bezogenen Amtseinkommens und höchstens 600
Thlr. betragen.
13. Wenn ein emeritirter Geistlicher eine Wittwe oder Kinder hinterläßt, so ge-
nießen dieselben die Pension des Verstorbenen noch acht Wochen lang vom Todestage
an und theilen solche unter sich nach Köpfen. Enkel haben auf diesen Gnadengenuß
keinen Anspruch.
& 14. Mehr als ein Dritttheil der Pension darf vor der Verfallzeit weder der
pensionirte Geistliche an Andere abtreten, noch darf den Gläubigern desselben durch Ver-
kümmerung oder Hülfsvollstreckung ein Recht auf ein Mehreres eingeräumt werden,
vielmehr ist beides, insoweit es den Betrag von x. überschreitet, für nichtig zu achten.
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