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*19. So lange bereits angestellte Geistliche in ihren jetzigen Aemtern verbleiben,
findet § 9 auf sie dann keine Anwendung, wenn ihnen die Bestimmungen der §§9, 10
und 14 des Gesetzes vom 19. September 1864, die Emeritirung der evangelisch-
lutherischen Geistlichen betreffend, günstiger sind; es bewendet vielmehr solchenfalls für
sie bei ihren auf diesen Bestimmungen beruhenden Verpflichtungen. Im Uebrigen und
unbeschadet der Vorschrift im § 1 wird das Gesetz vom 19. September 1864 hierdurch
aufgehoben.
§ 20. Unser Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts ist mit der Aus-
führung dieses Gesetzes beauftragt und hat den Termin zu bestimmen, mit welchem
dasselbe in Anwendung kommen soll.
Urkundlich haben Wir dieses
Gesetz
eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 8. April 1872.
Johann.
Dr. Carl Friedrich von Gerber.
& 50. Gesetz-
zur Abänderung und Ergänzung des Gesetzes vom 1. December 1837,
die Errichtung einer Prediger-Wittwen= und Waisencasse betreffend;
vom 9. April 1872.
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2c.
haben beschlossen und verordnen hierdurch, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände,
wie folgt:
& 1. Die §§ 5, 6, 7 und der erste Satz von § 11 des Gesetzes vom 1. December
1837, die Errichtung einer Prediger-Wittwen= und Waisencasse betreffend (Seite 185
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1837), und die Nachtragsgesetze vom
18. Mai 1855 (Seite 96 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855), vom
6. August 1864 (Seite 269 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1864) und