Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Geistliche, welche eine auf ihre Dienstzeit bewilligte persönliche, nicht widerrufliche Zu— 
lage oder statt freier Amtswohnung ein Geldäquivalent aus anderen als den bei dem 
Ministerium verwalteten Cassen beziehen, nunmehr auch den Betrag dieser Bezüge 
zu Berichtigung der Cataster dem Ministerium anzuzeigen. 
Diese Anzeigen sind bis Ende Mai dieses Jahres von den Geistlichen in den Erb— 
landen an die Superintendenten, in der Oberlausitz an die Kreisdirection zu Bautzen 
einzusenden und von diesen Behörden mit einer darauf gebrachten Bescheinigung der 
Richtigkeit bis zum 30. Juni dieses Jahres an das Ministerium einzureichen. 
In derselben Frist haben die Kreisdirection zu Bautzen und die Superintendenten 
dem Ministerium anzuzeigen, daß ihnen keine anderen oder überhaupt keine Fälle der 
gedachten Art in ihren Bezirken bekannt worden seien. 
3 Zur Fortführung der Cataster haben in den Erblanden die Superintendenten, 
in der Oberlausitz die Kreisdirection zu Bautzen alljährlich bis zum 30. September dem 
Ministerium anzuzeigen, welche Veränderungen im Laufe des Jahres an dem Einkommen 
der Geistlichen in ihren Bezirken vorgekommen sind. 
Hierbei ist das Einkommen von verpachteten Grundstücken nach dem Betrage des 
Pachtgeldes, von solchen, welche der Stelleninhaber selbst bewirthschaftet, nach der land- 
wirthschaftlichen Schätzung eines verpflichteten Sachverständigen, der Werth von Naturalien 
nach dem durchschnittlichen Marktpreise der vorhergegangenen 10 Jahre anzugeben. 
Die Veränderungen des Acceidentaleinkommens bleiben von den jährlichen Anzeigen 
ausgeschlossen. Dasselbe wird nur von 6 zu 6 Jahren und in der Regel nur auf 
Antrag der Stelleninhaber revidirt und nach dem Durchschnitte der nächstvorhergegange- 
nen 6 Jahre anderweit festgestellt. Die Unterlagen dafür sind von dem Stellen- 
inhaber nach dem Kirchenbuche zu bearbeiten und von den Superintendenten beziehendlich 
der Kreisdirection zu Bautzen, welche solche vorher, insoweit nöthig, der weiteren Er- 
örterung zu unterziehen haben, gutachtlich dem unterzeichneten Ministerium vorzulegen. 
Es können jedoch nur diejenigen Veränderungen, welche im Laufe des Jahres 
längstens bis zum 1. October an das Ministerium gelangt sind und Genehmigung ge- 
funden haben, für den 1. Januar des nächstfolgenden Jahres Aufnahme in das Cataster 
über das Stelleneinkommen finden. In Folge dessen ist auch erst von letzterem Zeit- 
punkte ab das Amtseinkommen nach dem abgeänderten Betrage zu den Jahresbeiträgen 
beizuziehen. 
6# 4. Die Jahresbeiträge der Geistlichen sowohl zu dem Emeritirungsfond, als 
zur Wittwen= und Waisencasse sind am 1. April jeden Jahres fällig. 
Zur Deckung derselben werden die im Ostertermine für die betreffende Stelle zahl- 
baren Zinsen von den bei der Ministerialcasse verwalteten Ablösungscapitalen und 
1872. 18
	        
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