Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Die von diesem Einkommen an den Emeritirungsfond zu entrichtenden jährlichen 
Beiträge werden bei der Ministerialcasse ausgeworfen und von dieser den betreffenden 
Superintendenten, beziehendlich der Kreisdirection zu Bautzen, zur weiteren Mittheilung 
an die betreffenden Pfarrämter oder Localkirchenverwalter bekannt gemacht werden. 
Sie sind am 1. September fällig und werden, insoweit die zu Michaelis zahlbaren 
Zinsen von den bei der Ministerialcasse verwalteten Ablösungscapitalen der an der be- 
treffenden Kirche angestellten Pfarrer dazu ausreichen, von diesen Zinsen innebehalten. 
Dem Pfarrer wird über den solchergestalt für die Kirche gezahlten Beitrag von der 
Ministerialcasse eine Quittung ausgestellt, gegen deren Ausantwortung an den Ver- 
walter des Kirchenvermögens die Erstattung der verlegten Summe an ihn zu erfolgen hat. 
Wo odder insoweit die Innebehaltung solcher Zinsen nicht thunlich ist, sind die ge- 
dachten Beiträge von dem Verwalter des Kirchenvermögens bis zum 1. September an 
die Superintendenten, beziehendlich an die Kreisdirection zu Bautzen, mittelst Liefer- 
scheins frankirt einzusenden. Letztere haben, sobald bei ihnen diese Beiträge vollständig 
eingegangen sind, solche in einer Summe unfrankirt an die Cultusministerialcasse ge- 
langen zu lassen, welche dagegen die Quittungen für die einzelnen Kirchenärare zur 
Aushändigung an dieselben verabfolgen wird. 
& 8. Die Auszahlung der Pensionen geschieht: 
aus dem Emeritirungsfond vierteljährlich im März, Juni, September und 
December 
und 
aus der Wittwen= und Waisencasse halbjährlich im Mai auf die Monate De- 
cember bis mit Mai und im November auf die Monate Juni bis mit No- 
vember. 
Die Pensionen aus dem Emeritirungsfond sind bei der Cultusministerialcasse zu 
erheben; es erfolgt aber auch auf Verlangen die unfrankirte Zusendung derselben an 
auswärtige Empfänger nach Eingang der von denselben hierüber ausgestellten Quittung. 
Die Pensionen aus der Wittwen= und Waisencasse gelangen durch die betreffenden 
Superintendenten und beziehendlich durch die Kreisdirection zu Bautzen, welchen die 
Beträge Seiten der Cultusministerialcasse portofrei zugesendet werden, zur kostenfreien 
Auszahlung, doch ist auch die unmittelbare Erhebung — welche jedenfalls von den in 
den Ephorien Dresden I und IIsich wesentlich aufhaltenden Prediger-Wittwen und 
Waisen zu erfolgen hat — den Genußberechtigten in anderen Ephorien ebenfalls nach- 
gelassen. 
§9. Die § 9 des Gesetzes vom 8. April 1872 vorbehaltenen Abentrichtungen der 
Geistlichen an den Emeritirungsfond sind von letzteren, dafern solche weniger als jähr- 
187
	        
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