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Die Bezeigungsquanta für Dispensationen in Ehesachen, welche durch das Gesetz
vom 1. Juli 1840, § 2 d zu zwei Dritteln der allgemeinen Lehrer-Wittwen- und
Waisenpensionscasse überwiesen worden sind, werden vom 1. Januar 1872 an zurück-
gezogen.
& 4. Aus dieser Casse erhalten die Wittwen der Theilnehmer und die ehelichen
Kinder derselben bis zum erfüllten 18. Lebensjahre folgende jährliche Pensionen:
a) die Wittwen den fünften Theil desjenigen Diensteinkommens, welches ihr Ehe-
mann zuletzt im wirklichen Dienste bezog, selbst wenn derselbe zur Zeit seines
Ablebens in Pension gesetzt war;
b) jede Waise, wenn und so lange die Mutter lebt, ein Fünftheil, nach deren Tode
drei Zehntheile der Wittwenpension.
&5. Ein Anspruch auf diese Pensionen findet nicht statt:
1. wenn die Ehe, aus welcher die Wittwe oder die Kinder ihr Recht ableiten, erst
während des letzten Krankenlagers des Lehrers geschlossen wurde;
2. für eine Wittwe, welche fünf und zwanzig Jahre jünger ist, als ihr verstorbener
Ehemann, dafern er sie erst nach seinem vollendeten 65. Lebensjahre geheirathet
hat. Diese Beschränkung leidet jedoch auf die vor Erlaß dieses Gesetzes bereits
geschlossenen Ehen keine Anwendung.
6 6. Würden unverehelichte Töchter und gebrechliche Söhne eines verstorbenen
Lehrers auch nach zurückgelegtem 18. Lebensjahre ohne ihr Verschulden erwerbsunfähig
und unvermögend sein, auch von ihren Verwandten nicht unterstützt werden können, so
kann ihnen das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts, wiewohl lediglich
nach seinem Ermessen und ohne daß ihnen deshalb ein Anspruch zustehen soll, auch über
das 18. Jahr hinaus eine Unterstützung aus der Casse gewähren, welche jedoch den
Betrag obiger Waisenpensionen jährlich nicht übersteigen darf.
& 7. Wer künftig seinen wesentlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands nimmt,
erleidet, wenn die ihm bewilligte Pension über 200 Thaler beträgt, einen Abzug von
10 Procent, dafern ihm nicht vom Könige im Wege der Gnade der volle Genuß der
Pension im Auslande gestattet wird.
88. Für die Hinterlassenen der vor Publication dieses Gesetzes verstorbenen
Lehrer bewendet es bei den nach dem Gesetze vom 30. Juli 1858 ihnen zugestandenen
Pensionen. Nur soll vom 1. April 1872 ab
a) bei den Hinterlassenen der Lehrer der bisherigen ersten Classe jede Wittwenpension
um 30 Thlr., die Pension einer jeden Waise, wenn und so lange die Mutter
lebt, um 6 Thlr., nach dem Tode der Mutter aber um 9 Thlr.,