Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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b) bei den Hinterlassenen der Lehrer der bisherigen zweiten Classe jede Wittwen— 
pension um 25 Thlr., die Pension einer jeden Waise, wenn und so lange die 
Mutter lebt, um 5 Thlr., nach dem Tode der Mutter aber um 71 Thlr. 
für jedes Jahr erhöht werden. 
Urkundlich haben Wir dieses 
Gesetz 
eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 9. April 1872. 
Johann. 
Dr. Carl Friedrich von Gerber. 
  
  
54. Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes vom 9. April 1872, 
die Emeritirung ständiger Lehrer an den höheren Schulanstalten und Nachträge 
zu dem Gesetze vom 31. März 1870 betreffend, 
und des Gesetzes vom 9. April 1872 
zur Abänderung und Ergänzung des Gesetzes vom 1. Juli 1840, die Errichtung 
einer Pensionscasse für die Wittwen und Waisen der Lehrer an evangelischen 
Schulen betreffend; 
vom 20. April 1872. 
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts verordnet zu Ausführung 
der obigen Gesetze Folgendes: 
&1. Alle Veränderungen in den Personal= und Gehaltsverhältnissen der ständigen 
Stellen und der ständigen Lehrer an den höheren Schulanstalten und an den Volks- 
schulen, sowie die Gründung, Dotirung und Besetzung neuer dergleichen Stellen sind 
hinsichtlich 
der großen und mittleren Städte (s. das Verzeichniß unter O zu dem Gesetze 
vom 10. März 1868, die Gewerbe= und Personalsteuer betreffend, Seite 183 
Abth. I des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) wegen der 
1872. 19
	        
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