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Das Cataster-Duplicat wird nach erfolgter Feststellung an die einreichende Behörde
zur weiteren Aufbewahrung zurückgegeben werden.
4. Für das Jahr 1872 fällt in Folge der Aufstellung neuer Cataster hinsichtlich
der Volksschulstellen die 8 1 für Anfang Juni vorgeschriebene Veränderungsanzeige weg
und sind dagegen für dießmal alle im gegenwärtigen Jahre vorgekommenen Personal-
und Gehaltsveränderungen in der im December einzureichenden Anzeige aufzunehmen.
5. Bei Veränderungen des Substantial= oder Accidentaleinkommens der Schul-
stellen sind für die Catastrirung die Grundsätze maßgebend, welche sich im § 3 der unterm
16. April dieses Jahres erlassenen Ausführungsverordnung zu den Gesetzen vom 8. und
9. April 1872 für die geistlichen Stellen aufgestellt finden.
66. Die Jahresbeiträge zu beiden Pensionscassen sind nach dem bis zum Schlusse
des vorhergegangenen Jahres bei der Cultusministerialcasse zur Aufnahme in das
Stellencataster angezeigten Betrage des Amtseinkommens zu zahlen, welches für die
betreffende Stelle beziehendlich den derzeitigen Inhaber derselben festgestellt war.
Im Laufe des Rechnungsjahres eingetretene Erhöhungen des Amtseinkommens,
beziehendlich der Pensionen werden erst vom nächstfolgenden Jahre an berücksichtigt.
Hat aber bei einer Stelle im Rechnungsjahre eine Personalveränderung mit gleich-
zeitiger Verminderung des Amtseinkommens durch Wegfall catastrirter persönlicher oder
Alterszulagen stattgefunden, so ist vom ersten Tage desjenigen Monats an, in welchem
diese Veränderung eintrat, nur das nach Abrechnung dieser Zulagen verbleibende, mit
der Stelle verbundene Amtseinkommen beitragspflichtig; dagegen findet eine im Laufe
des Rechnungsjahres eintretende Abminderung des Stellen einkommens erst vom nächst-
folgenden Jahre ab Berücksichtigung.
Die Jahresbeiträge sind auch während der Vacanz einer Stelle nach Höhe des für
letztere festgestellten Einkommens fortzuzahlen, von neuerrichteten Stellen aber erst von
dem auf die Errichtung folgenden Jahre ab.
7. Die jährlichen Beiträge zu beiden Pensionscassen sind den Lehrern in monat-
lichen Raten von dem aus der Schulcasse fließenden Gehalte abzuziehen.
Für die Lehrer an Gymnasien und Progymnasien, Realschulen und Schullehrer-
seminaren, welche unter unmittelbarer Verwaltung des Cultusministeriums stehen, werden
diese Beiträge bei den an gedachte Anstalten aus der Cultusministerialcasse zu leistenden
Zahlungen innebehalten und in Zurechnung gestellt werden, wegen der übrigen Schul-
anstalten aber sind die Beiträge von den Schulcassenverwaltungen im Laufe des Monats
September jeden Jahres an die § 1 genannten Behörden abzugeben, welche dieselben
in einer Summe im Monat October jeden Jahres mittelst in doppelten Exemplaren