Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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nach dem unter B beigefügten Formulare auszufertigenden Lieferscheins an die Cultus- 
ministerialcasse einzusenden haben. 
Tritt nach dieser Einlieferung eine Personalveränderung mit Verminderung des 
Amtseinkommens ein, so hat von der Cultusministerialcasse die Restitution des zuviel 
erhaltenen Betrags gegen Quittung der einliefernden Behörde zu erfolgen. 
. Bei Erhebung der Jahresbeiträge (§ 7, Abfs. 1) ist den Lehrern, welche ein 
Tranksteueräquivalent zu erhalten haben, der entsprechende Betrag abzurechnen. 
Die von denselben hierüber auszustellenden Quittungen sind gleichzeitig mit den 
Jahresbeiträgen im October jeden Jahres an die Cultusministerialcasse, unter An- 
rechnung des Betrags in folle auf die Gesammtsumme der einzuliefernden Beiträge, 
einzusenden. 
Eine gleiche Anrechnung findet auch unter Beifügung der darüber ausgestellten 
Quittungen hinsichtlich derjenigen Tranksteueräquivalente statt, welche Kirchendienern, 
Cantoreien 2c. zukommen und durch die Superintendenten, beziehendlich die Kreis- 
direction, zu Bautzen, im October jeden Jahres zur Auszahlung zu bringen sind. 
&9.S Die Behörden, welche die Gewährung von Pensionen an zu emeritirende 
Lehrer beantragen, haben in den von ihnen zu erstattenden Vorträgen und Berichten 
zu bemerken, ob und nach welchem Betrage der Emeritirte aus Specialcassen Pensionen 
zu erhalten habe. 
Wittwen und Waisen, welche aus dem Gesetze auf Pensionen Anspruch machen, 
haben, beziehendlich durch ihre Vormünder, unter Beifügung der zu ihrer Legitimation 
erforderlichen Zeugnisse unmittelbar bei dem Cultusministerium darum nachzusuchen, 
damit die Anweisung zur Auszahlung an die Cassenexpedition gegeben werde. 
10. Die Auszahlung der Pensionen aus der Lehrerpensionscasse erfolgt viertel- 
jährlich in den Monaten März, Juni, September und December an Cassenstelle zu 
Dresden. Auswärtigen Berechtigten werden dieselben, sofern sie mit Einsendung der 
Quittungen darum nachsuchen, durch die Post zugesendet werden. 
Die Pensionen aus der Wittwen= und Waisencasse, welche im Mai auf die Monate 
December bis mit Mai und im November auf die Monate Juni bis mit November 
zahlbar sind, gelangen durch die betreffenden Superintendenten, beziehendlich durch die 
Kreisdirection zu Bautzen, welchen die Beträge Seiten der Cultusministerialcasse porto- 
frei zugesendet werden, zur kostenfreien Auszahlung, doch ist auch allen Pensions- 
empfängern die unmittelbare Erhebung, welche jedenfalls von den in den Ephorien 
Dresdens I und II sich wesentlich aufhaltenden Schullehrer-Wittwen und Waisen zu er- 
folgen hat, nachgelassen. Diese Pensionen sind auch im Mai 1872 durch Vollziehung 
der schon früher hinausgegebenen Quittungsformulare zur Abhebung zu bringen, da
	        
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