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# 2. Das Einkommen ständiger Lehrer an Schulen, welche mehr als 40 Kinder
zählen, ist durch Zulagen, welche die Schulgemeinde zu gewähren hat, folgendermaßen
zu erhöhen:
nach einer vom erfüllten 25. Lebensjahre des Lehrers an zu rechnenden Dienstzeit:
von 5 Jahren bis auf 280 Thaler,
10 - 2310 —
* 15 — . 340
- 20 370
-. 20 400 —
In Orten von 5000 bis 10,000 Einwohnern sind diese Gehaltssätze auf 300 Thlr.,
350 Thlr., 400 Thlr., 450 Thlr., 500 Thlr. und in Orten von mehr als 10,000 Ein—
wohnern auf 350 Thlr., 400 Thlr., 450 Thlr., 500 Thlr. und 550 Thlr. zu erhöhen.
Der Gehalt ständiger Lehrer an Schulen von 40 und weniger Kindern ist in den
angegebenen 5 Stadien ihrer Dienstzeit auf 260 Thlr., 270 Thlr., 280 Thlr., 290 Thlr.
und 300 Thlr. zu erhöhen.
Es haben jedoch auf alle diese Zulagen, bei welchen zwar weder die freie Wohnung,
noch das dafür zu gewährende Aequivalent, wohl aber das Einkommen von einem Kirchen-
dienste insoweit in Anrechnung kommt, als es die Summe von 200 Thalern übersteigt,
nur solche Lehrer Anspruch, deren sittliches Verhalten und amtliche Leistungen zu be-
gründeten Beschwerden keinen Anlaß gegeben haben.
Bei vorhandenem Unvermögen der betreffenden Schulgemeinden und beim Mangel
anderer Mittel sind zur Aushülfe aus Staatscassen Zuschüsse zu gewähren.
Lehrer, welche das Aufrücken in eine einträglichere Stelle ohne hinreichenden Grund
ablehnen oder einem solchen Hindernisse in den Weg legen, verlieren dadurch den An-
spruch auf Gehaltszulage.
Bei Vermehrung der Lehrerstellen an einer Schule ist auf eine angemessene Ab-
stufung der Gehalte Bedacht zu nehmen.
6 3.Wo der Ertrag des Schulgeldes, ohne Berücksichtigung der Einnehmergebühren,
das dem Lehrer ausgesetzte Schulgeldfixum übersteigt, bleibt der vorgesetzten Schul-
behörde überlassen, das Fixum angemessen zu erhöhen. Dieselbe kann auch da, wo das
Schulgeld nach einem geringeren Durchschnittssatze, als 1 Ngr. wöchentlich für jedes
schulpflichtige Kind erhoben wird, diesen geringeren Satz nach den Verhältnissen bis zu
diesem Betrage erhöhen.
# 4. Unser Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts ist mit der Aus-
führung dieses Gesetzes beauftragt und hat den Zeitpunkt zu bestimmen, mit welchem
dasselbe in Wirksamkeit tritt.
1872. 21