Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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In Betreff der gerichtlichen und polizeilichen Verrichtungen von Thierärzten hat es 
bis auf Weiteres bei der durch Verordnung vom 30. November 1840 (Seite 430 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1840) publicirten Gebührentaxe für die ge- 
richtlichen und einzelne polizeiliche thierärztliche Geschäfte unter B fernerhin zu bewenden. 
Den Bezirksthierärzten kommt vom 1. Juni dieses Jahres an eine Auslösung von zwei 
Thalern pro Tag, ohne Unterschied, ob die Abwesenheit nur einen oder mehrere Tage 
dauert, und an Meilengebühren für das Fortkommen wie bisher 1 Thaler pro Meile zu. 
Auf das thierärztliche Personal leiden im Uebrigen die Bestimmungen unter Nr. 2 
und Nr. 3a bis mit h der Verordnung vom 6. September 1856, mit der Modification, 
daß an Stelle der in Lit. d und g genannten Kreisdirectionen die Commission für das 
Veterinärwesen einzutreten hat, ingleichen die Bestimmungen von Nr. 74 der nach- 
stehenden Gebührentaxe in derselben Weise, wie sie auf die Wundärzte sich beziehen, 
ebenfalls Anwendung. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 26. März 1872. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Jochim. 
Gebührentare 
für Aerzte, Wundärzte, Chemiker, Pharmaceuten und Hebammen bei gerichtlich- 
medicinischen und medicinal-polizeilichen Verrichtungen. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
1. Durch die nachstehenden Taxbestimmungen wird in den Obliegenheiten fixirter 
Bezirks= und Gerichtsärzte, Gerichtswundärzte, Apothekenrevisoren und anderer Medi- 
cinalpersonen, welche gerichts= und polizeiärztliche Handlungen unentgeltlich zu verrichten 
haben und in den hierüber bestehenden Anordnungen und Grundsätzen nichts geändert. 
Es kann daher von der Aufnahme eines Ansatzes in der Gebührentaxe für Verrichtungen, 
welche einem Medicinalbeamten als Officiale obliegen, an sich ein Vergütungsanspruch 
nicht hergeleitet werden. 
Ebensowenig werden durch diese Taxordnung die für Medicinalbeamte geltenden 
Bestimmungen über Reisen und Verläge abgeändert. 
2. Dem Wundarzte soll da, wo etwas Anderes nicht ausdrücklich bestimmt und 
demselben eine besondere Gebühr nicht ausdrücklich ausgeworfen worden ist:
	        
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