Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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a) wenn er zugleich als Arzt qualificirt ist, die für Aerzte geordnete Gebühr, 
b) wenn er nur als Wundarzt legitimirt ist, zwei Dritttheile der unter a gedachten 
Gebühr 
zukommen. 
3. Wenn ein als Arzt erster Classe qualifieirter Gerichtswundarzt die Stelle des 
Bezirks= oder Gerichtsarztes bei einer Handlung vertritt, so hat er die Gebühren 
des Vertretenen nach ihrem vollen Satze, jedoch mit Wegfall der wundärztlichen, zu 
erhalten. 
4. Bei Verrichtungen, welche über eine Viertelmeile vom Wohnorte des Arztes 
oder Wundarztes vorgenommen werden, ist außer der Liquidation des Verlags für das 
Fortkommen noch anzusetzen: 
a) Meilengebühr, als Versäumnißvergütung für jede Meile der Hinreise: 
dem Arzte 1 Thlr., 
dem Wundarzte 20 Ngr. 
Für die Rückreise ist eine dergleichen Meilengebühr nicht zulässig. 
b) Diäten für die Zehrung: 2 Thlr. für den Tag. 
Ein besonderer Ansatz für Fortkommen ist dann unzulässig, wenn dem Arzte oder 
Wundarzte, oder Beiden das Fortkommen von der Behörde gewährt wurde. 
Es ist aber dem Arzte oder Wundarzte, beziehendlich Beiden gestattet, die offerirte 
Mitbenutzung des Fortkommens der Behörde ausnahmsweise dann abzulehnen, und sich 
eines eigenen Geschirres, beziehendlich für die Rückreise, zu bedienen, wenn voraus- 
zusehen ist, daß die Thätigkeit der Behörde an dem auswärtigen Expeditionsorte längere 
Zeit in Anspruch nehmen werde, als die bei der fraglichen Expedition speciell dem Arzte 
oder Wundarzte zukommende Verrichtung. 
In derartigen Fällen ist dem Arzte oder Wundarzte der selbstständige Ansatz der 
Gebühr für ein angemessenes Fortkommen gestattet. 
Wohnen Arzt und Wundarzt an einem und demselben Orte, so ist in denjenigen 
Fällen, in welchen der Arzt für Fortkommen mittelst eigenen Geschirres besonders liqui- 
diren kann, zu verlangen, daß er den Wundarzt in seinen Wagen mit aufnehme. 
Bei dem Fortkommen auf Eisenbahnen, dessen sich Aerzte und Wundärzte, wo und 
insoweit es den Umständen nach thunlich, zu bedienen haben, ist dem Arzte sowohl als 
dem Wundarzte den Fahrpreis der zweiten Wagenclasse anzusetzen gestattet. 
Die Zehrung ist für den halben Tag der Expeditionsdauer nur zur Hälfte, die 
Meilengebühr für die Viertel= oder halbe Meile nach diesem Verhältnisse anzusetzen. 
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