Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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b) in anderen Polizeifällen 
1 bis 5 Thlr., 
0) zu gerichtlichen Zwecken, in civilrechtlichen oder criminalrechtlichen Fällen 
2 Thlr. bis 15 Thlr. 
19. a) Für die Untersuchung einer Person zu Beurtheilung geschlechtlicher Zustände 
(Geschlechtsvermögen, Jungferschaft, Schwangerschaft, Ehestandsfähigkeit, geschlechtliche 
Vergehungen und Gewaltthätigkeiten rc.) 
1 bis 2 Thlr. 
19. b) Für das (mündliche oder schriftliche) Gutachten darüber 
1 bis 6 Thlr. 
20. a) Für die gleichzeitige Untersuchung eines Ehepaares in Beziehung auf 
Geschlechtsverhältnisse 
1 Thlr. 15 Ngr. bis 3 Thlr. 
20. b) Für das schriftliche Gutachten darüber 
1 bis 6 Thlr. 
21. Für den zu Untersuchung der vorstehend unter 8, 10, 11, 13, 15, 17, 19, 20 
aufgeführten körperlichen und geistigen Zustände nöthig werdenden zweiten und folgenden 
Besuch « 
10 Ngr. bis 1 Thlr. 
Die etwa nöthige Ordination ist nebst der Exploration in diese Vergütung des 
Besuchs mit eingeschlossen, operative oder andere chirurgische Hülfsleistungen von einiger 
Bedeutung sind nach der ärztlichen Privatgebührentaxe vom#1. Juli 1845 zu vergüten. 
Nothwendige oder besonders verlangte Anzeigen über diese wiederholten Besuche 
sind jede zu vergüten mit 
10 Ngr. bis 15 Ngr. 
22. Bei der gleichzeitigen Untersuchung mehrerer Personen an demselben Orte in 
den vorstehend unter 8 und 15 aufgeführten Fällen für jede Person 
10 Ngr. bis 25 Mgr. 
23. Für die gleichzeitige Untersuchung mehrerer Personen bei Epidemieen, Ende- 
mieen und Contagionen zu Ermittelung ihrer Ursachen und ihres Charakters und zu 
Besorgung der medicinal-polizeilichen Erfordernisse ist, nach Beschaffenheit der Krankheit, 
der Anzahl der Kranken und anderer die Bemühung bei dem Geschäfte erschwerender 
Umstände, einschließlich des schriftlichen Gutachtens anzusetzen 
2 Thlr. bis 5 Thlr.
	        
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