Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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32. Für die Zergliederung einer Leiche, welche über die Zeit von 72 Stunden 
unbeerdigt gelegen oder welche bereits beerdigt gewesen ist, wegen der durch die vor— 
geschrittene Fäulniß sehr erhöhten Mühwaltung, und zwar ebenfalls mit Einschluß des 
Dictirens und Unterzeichnens des Protocolls, anzusetzen gestattet dem Arzte und dem 
Wundarzte jedem 
4 Thlr. bis 5 Thlr. 
33. a) Für den Bericht und das Gutachten über eine Zergliederung zur Erörterung 
des medicinischen Thatbestandes: 
dem Arzte 
4 Thlr. bis 20 Thlr., 
dem Wundarzte für Durchsicht und Mitvollziehung 
15 Ngr. bis 1 Thlr. 
33. b) Wird die Vornahme einer der in Nr. 13, 15, 19, 29 und 31 bezeichneten 
Verrichtungen zur Nachtzeit erfordert, so sind die betreffenden Sätze um die Hälfte 
zu erhöhen. 
34. Für die Untersuchung eines aufgegrabenen oder aufgefundenen Skelettes oder 
aufgefundener Knochen oder anderer Theile von menschlichen oder thierischen Körpern, 
nebst mündlichem oder schriftlichem Gutachten 
1 Thlr. bis 3 Thlr. 
35. Für die Untersuchung und das Gutachten über Priorität des Todes 
1 Thlr. bis 3 Thlr. 
36. Für die Untersuchung eines Ortes zur Beurtheilung der Ausführungsart eines 
Verbrechens nebst mündlicher Anzeige 
20 Ngr. bis 1 Thlr. 
37. Für den schriftlichen Bericht darüber 
20 Ngr. bis 1 Thlr. 
38. Für die Untersuchung irgend eines Platzes oder Gebäudes zur Beurtheilung 
seiner Schädlichkeit oder Unschädlichkeit für die Gesundheit nebst schriftlichem Gutachten 
1 Thlr. 10 Ngr. bis 5 Thlr. 
39. Für Untersuchung von Geschirren, Spielwaaren rc. in Bezug auf Gesundheits- 
gefährdung, wenn keine chemische und technische Untersuchung durch Sachverständige 
nöthig ist, nebst Gutachten über den Befund · 
20 Ngr. bis 1 Thlr. 
40. Für Untersuchung über Genießbarkeit von Nahrungsmitteln rc., wenn keine 
chemische und technische Untersuchung durch Sachverständige nöthig ist, nebst schriftlichem 
Gutachten 
20 Ngr. bis 1 Thlr. 10 Ngr.
	        
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