Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Rudolf von Charpentier, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen: 
Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. jur. Adolf Volkmar Reinhard, 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie: 
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Moritz Kunze, 
welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen 
Vollmachten, unter Vorbehalt der Ratification über folgende Punkte übereingekom— 
men sind: 
Art. 1. 
Die Königlich Sächsische, die Großherzoglich Sächsische, und die Fürstlich Reußische 
Regierung verpflichten sich, jede für Ihr Gebiet, einer unter dem Namen „Thüringisch— 
Voigtländische Eisenbahngesellschaft“ zu bildenden Actiengesellschaft unter den nachstehend 
unter O zusammengestellten, einen integrirenden Theil des gegenwärtigen Vertrass 
bildenden Concessionsbedingungen die Concession zum Baue und Betriebe einer Loco- 
motiveisenbahn zu ertheilen, welche von Wolfsgefährt aus über Berga, Greiz, Elster- 
berg, Plauen bis in die Gegend von Weischlitz geführt und an den Endpunkten einer- 
seits mit der Gera-Eichigter Bahn, andererseits mit der Plauen-Oelsnitzer Staatsbahn, 
nicht minder bei Greiz mit der Greiz-Brunner Bahn in unmittelbaren Schienenanschluß 
gebracht werden soll. 
— 
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Art. 2. 
Der Concessionsertheilung hat vorauszugehen: 
1. die Bildung der Actiengesellschaft und der Eintrag des Gesellschaftsstatuts in das 
Handelsregister des Handelsgerichts Greiz; 
2. der Nachweis, daß der gesammte in Actien aufzubringende Theil des Anlage- 
capitals (s. § 5 der Beilage O) gezeichnet ist, und 20 Procent davon bei 
namhaften Bankhäusern eingezahlt und zur Verfügung der Gesellschaft nieder- 
gelegt sind; 
3. die bei der Fürstlich Reußischen Regierung zu bewirkende Hinterlegung einer, für 
die rechtzeitige und vorschriftmäßige Ausführung der Bahn sammt Zubehör, 
einschließlich der Anschaffung der erforderlichen Transportmittel, haftenden 
Caution von 250,000 Thalern, welche zu 3 in nach dem Courswerthe anzu- 
nehmenden Papieren des Deutschen Reiches oder Deutscher Staaten und zu # in 
von den vertragschließenden Regierungen als sicher anerkannten Wechseln zu 
leisten ist.
	        
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