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Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Rudolf von Charpentier,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen:
Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. jur. Adolf Volkmar Reinhard,
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie:
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Moritz Kunze,
welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten, unter Vorbehalt der Ratification über folgende Punkte übereingekom—
men sind:
Art. 1.
Die Königlich Sächsische, die Großherzoglich Sächsische, und die Fürstlich Reußische
Regierung verpflichten sich, jede für Ihr Gebiet, einer unter dem Namen „Thüringisch—
Voigtländische Eisenbahngesellschaft“ zu bildenden Actiengesellschaft unter den nachstehend
unter O zusammengestellten, einen integrirenden Theil des gegenwärtigen Vertrass
bildenden Concessionsbedingungen die Concession zum Baue und Betriebe einer Loco-
motiveisenbahn zu ertheilen, welche von Wolfsgefährt aus über Berga, Greiz, Elster-
berg, Plauen bis in die Gegend von Weischlitz geführt und an den Endpunkten einer-
seits mit der Gera-Eichigter Bahn, andererseits mit der Plauen-Oelsnitzer Staatsbahn,
nicht minder bei Greiz mit der Greiz-Brunner Bahn in unmittelbaren Schienenanschluß
gebracht werden soll.
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Art. 2.
Der Concessionsertheilung hat vorauszugehen:
1. die Bildung der Actiengesellschaft und der Eintrag des Gesellschaftsstatuts in das
Handelsregister des Handelsgerichts Greiz;
2. der Nachweis, daß der gesammte in Actien aufzubringende Theil des Anlage-
capitals (s. § 5 der Beilage O) gezeichnet ist, und 20 Procent davon bei
namhaften Bankhäusern eingezahlt und zur Verfügung der Gesellschaft nieder-
gelegt sind;
3. die bei der Fürstlich Reußischen Regierung zu bewirkende Hinterlegung einer, für
die rechtzeitige und vorschriftmäßige Ausführung der Bahn sammt Zubehör,
einschließlich der Anschaffung der erforderlichen Transportmittel, haftenden
Caution von 250,000 Thalern, welche zu 3 in nach dem Courswerthe anzu-
nehmenden Papieren des Deutschen Reiches oder Deutscher Staaten und zu # in
von den vertragschließenden Regierungen als sicher anerkannten Wechseln zu
leisten ist.