Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Art. 3. 
Bestimmungen, welche mit dem Inhalte des gegenwärtigen Vertrags oder seiner 
Beilage unter O in Widerspruch stehen, dürfen in das Statut nicht aufgenommen 
und auch durch etwaige spätere Abänderung des Statuts nicht ohne Zustimmung der 
drei Regierungen eingeführt werden. 
Art. 4. 
Die Fürstlich Reußische Regierung verpflichtet sich, die im Art. 2 unter 3 gedachte 
Caution nicht ohne Zustimmung der beiden anderen Regierungen an die Gesellschaft, 
ganz oder theilweise, zurückzuzahlen. 
Sollte die Caution verwirkt werden, so fällt sie den einzelnen Regierungen nach 
Verhältniß der Länge der in Ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecken zu. 
Art. 5. 
Jede der vertragschließenden Regierungen wird bei Ertheilung der Concession für 
Ihr Gebiet zu Gunsten des Unternehmens die in Ihrem Gebiete geltenden Bestimmungen 
über Expropriation von Grundeigenthum in Wirksamkeit setzen. 
Art. 6. 
Die Gesellschaft hat ihr Domicil und den Sitz ihrer Verwaltung in Greiz zu 
nehmen und sind deshalb für alle inneren Angelegenheiten der Gesellschaft die im Fürsten- 
thume Reuß älterer Linie bestehenden Vorschriften maßgebend. 
Der ordentliche Gerichtsstand der Gesellschaft ist bei den für die Stadt Greiz zu- 
ständigen Gerichtsbehörden, unbeschadet jedoch des besonderen Gerichtsstandes, welchen 
die Gesellschaft vor anderen Gerichtsstellen nach den betreffenden Landesgesetzgebungen 
anzuerkennen hat. 
Art. 7. 
Der Bau der im Art. 1 gedachten Bahn, einschließlich der Verbindungsbahn bei 
Greiz, ist spätestens binnen drei Jahren, von Ertheilung der Concession an gerechnet, 
dergestalt zu vollenden, daß die Bahn ihrer ganzen Länge nach ordnungsmäßig in Betrieb 
gesetzt und erhalten werden kann. 
Die vertragschließenden Regierungen sind jedoch darüber einverstanden, daß, falls 
während der vorstehend festgestellten Bauzeit durch politische oder kriegerische Ereignisse 
große Erschütterungen des öffentlichen Credits eintreten sollten, die Baufrift eine an- 
gemessene, durch besondere Vereinbarung der Regierungen näher zu bestimmende Ver- 
längerung erfahren soll.
	        
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