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Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlage oder deren
Betrieb werden von den Behörden des Staates, auf dessen Gebiet sie ausgeübt sind,
untersucht und nach den dortigen Gesetzen beurtheilt.
Man sichert sich jedoch gegenseitig die Vollstreckung der in bahnpolizeilichen Straf—
fällen von den zuständigen Behörden gesprochenen Straferkenntnisse zu.
Art. 14.
Die Betriebsbeamten sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung hinsichtlich
der Disciplin der zuständigen Aufsichtsbehörde (s. Art. 10), im Uebrigen aber den
Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
Art. 15.
Die Gesellschaft soll bis zur Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Bahnlänge
in keinem der drei Staaten zu anderen directen Staatssteuern, als den auf dem Grund
und Boden liegenden Abgaben herangezogen werden. Ueber die spätere Besteuerung
der Gesellschaft abgesehen von der Grundsteuer — behalten sich die Regierungen
besondere Vereinbarung und eine Bestimmung vor, vermöge welcher diese Besteuerung
in allen drei Staaten als eine gemeinschaftliche bewirkt wird, dergestalt, daß jede der
betheiligten Regierungen nach Verhältniß der Länge der in Ihr Gebiet fallenden Bahn-
strecke an der Gesammtsteuer zu participiren hat.
Bis zum Erfolge einer dießfälligen Vereinbarung ist vom vollständig eröffneten
Betriebe ab die Eisenbahngesellschaft den in den einzelnen contrahirenden Staaten je-
weilig bestehenden, den Eisenbahnbetrieb betreffenden Abgaben unterworfen.
Art. 16.
Die Regierungen behalten sich das Recht vor, die innerhalb Ihres resp. Gebiets
gelegene Bahnstrecke nebst allem dazu zu rechnenden Zubehör nach Verlauf von
30 Jahren von Zeit der Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Bahn, nach vor-
gängiger, mindestens zwei Jahre vorher der Gesellschaft darüber zu machender Ankün-
digung, jederzeit gegen Erstattung des Anlagecapitals, unter Berücksichtigung etwaiger
Meliorationen und Deteriorationen, zu erwerben.
Ist eine Verständigung über Feststellung des Ankaufspreises nicht zu erzielen, so
ist die Höhe des Letzteren durch Sachverständige zu ermitteln, von denen diejenige
Regierung, beziehendlich die mehreren Regierungen, welche von dem Ankaufsrechte
Gebrauch machen wollen, den einen, eventuell durch Loosziehung zu bestimmenden, die
Gesellschaft den zweiten und beide Sachverständige wieder einen dritten, ebenfalls, da
nöthig, durch Loosziehung als Obmann zu wählen haben.