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Mit der Ausübung des Ankaufsrechts erlöschen alle der Gesellschaft aus der Con—
cession erwachsenen Rechte und Befugnisse und gehen in unveränderter Weise auf die
betreffende Regierung über.
Art. 17.
Sollte die Gesellschaft den Verkauf der Bahn oder die Vereinigung mit einem
anderen Eisenbahnunternehmen oder ihre Auflösung beschließen, so bedarf es hierzu der
Genehmigung der vertragschließenden Regierungen.
Art. 18.
Der Thüringisch-Voigtländischen Eisenbahngesellschaft wird das Recht zugestanden
und, für den Fall der Zustimmung der Greiz-Brunner Eisenbahngesellschaft, zugleich
die Verpflichtung auferlegt, die Greiz-Brunner Eisenbahn mit allem Zubehör in der
durch die Beilage unter O festgesetzten Maße zu erwerben und in Betrieb zu nehmen.
Für diesen Fall greifen alle wegen der Hauptbahn getroffenen Vereinbarungen
auch hinsichtlich der Strecke Greiz-Brunn Platz, und ist die letztere nach Verhältniß
ihrer ganzen Länge, einschließlich der im Königlich Sächsischen Gebiete gelegenen Strecke,
dem nach Art. 15 zu bemessenden Steuerantheile der Fürstlich Reußischen Regierung
zuzurechnen, wogegen es auch ferner bei der durch Art. 17 des Vertrags vom
3. November 1863 begründeten Steuerbefreiung der im Gebiete des Fürstenthums
Reuß älterer Linie gelegenen Strecke der Sächsisch-Bayerischen Staatseisenbahn zu
bewenden hat.
Die Herstellung einer unmittelbaren Schienenverbindung zwischen der Hauptbahn
und der Greiz-Brunner Bahn wird der Thüringisch-Voigtländischen Eisenbahngesellschaft
in jedem Falle zur Pflicht gemacht.
Art. 19.
Jede der vertragschließenden Regierungen wird zur Regelung des Verkehrs zwischen
Ihr und der Gesellschaft, sowie zu Handhabung Ihrer Hoheitsrechte und des Ihr für die
Bahnstrecke Ihres Gebiets nach diesem Vertrage zustehenden Aufsichtsrechts einen stän-
digen Commissar bestellen. Derselbe hat die Beziehungen seiner Regierung zu der
Eisenbahnverwaltung in allen nicht speciell die technische Oberaufsicht (s. Art. 10) be-
treffenden und nicht zu unmittelbarem Einschreiten der zuständigen Gerichts= oder Ver-
waltungsbehörde geeigneten Fällen zu vermitteln.
In allen Angelegenheiten, welche nach dem gegenwärtigen Vertrage und den Con-
cessionsbedingungen der gemeinschaftlichen Beschlußfassung der drei Regierungen unter-
liegen, entscheiden diese erforderlichen Falles nach Stimmenmehrheit.
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