Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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auf Kosten der Reichstelegraphenverwaltung, resp. der Eisenbahn; die Kosten 
werden nach Verhältniß der beiderseitigen Anzahl Drähte repartirt. Ueber 
anderweite Veränderungen ist beiderseitiges Einverständniß erforderlich, und 
werden dieselben für Rechnung desjenigen Theiles ausgeführt, von welchem die— 
selben ausgegangen sind. 
2. Die Eisenbahnverwaltung gestattet den mit der Anlage und Unterhaltung der 
Reichstelegraphenlinien beauftragten und hierzu legitimirten Telegraphen— 
beamten und deren Hülfsarbeitern behufs Ausführung ihrer Geschäfte das Be— 
treten der Bahn unter Beachtung der bahnpolizeilichen Bestimmungen, auch zu 
gleichem Zwecke diesen Beamten die Benutzung eines Schaffnersitzes oder Dienst— 
coupé's auf allen Zügen, einschließlich der Güterzüge, gegen Lösung von Fahr- 
billets der dritten Wagenclasse. 
3. Die Eisenbahnverwaltung hat den mit der Anlage und Unterhaltung der Reichs- 
telegraphenlinien beauftragten und legitimirten Telegraphenbeamten auf deren 
Requisition zum Transporte von Leitungsmaterialien die Benutzung von Bahn- 
meisterwagen unter bahnpolizeilicher Aufsicht gegen eine Vergütung von 5 Silber- 
groschen pro Wagen und Tag, und von 20 Silbergroschen pro Tag der Auf- 
sicht zu gestatten. 
4. Die Eisenbahnverwaltung hat die Reichstelegraphenanlagen an der Bahn gegen 
eine Entschädigung bis zur Höhe von 10 Thalern pro Jahr und Meile durch ihr 
Personal bewachen und in Fällen der Beschädigung nach Anleitung der von der 
Reichstelegraphenverwaltung erlassenen Instruction provisorisch wieder herzu- 
stellen, auch von jeder wahrgenommenen Störung der Linien der nächsten Reichs- 
telegraphenstation Anzeige machen zu lassen. 
5. Die Eisenbahnverwaltung hat die Lagerung der zur Unterhaltung der Linien er- 
forderlichen Vorräthe von Stangen auf den dazu geeigneten Bahnhöfen unent- 
geltlich zu gestatten und diese Vorräthe ebenmäßig von ihrem Personale be- 
wachen zu lassen. 
6. Die Eisenbahnverwaltung hat bei vorübergehenden Unterbrechungen und Störungen 
der Reichstelegraphen alle Depeschen der Reichstelegraphenverwaltung mittels 
ihres Telegraphen, soweit derselbe nicht für den Eisenbahnbetriebsdienst in An- 
spruch genommen ist, unentgeltlich zu befördern, wofür die Reichstelegraphen- 
verwaltung in der Beförderung von Eisenbahndienstdepeschen Gegenseitigkeit 
ausüben wird. 
7. Die Eisenbahnverwaltung hat ihren Betriebstelegraphen auf Erfordern des Reichs- 
canzleramts dem Privatdepeschenverkehre nach Maßgabe der Bestimmungen der
	        
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