Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Telegraphenordnung für die Correspondenz auf den Telegraphenlinien des 
Deutschen Reiches zu eröffnen. 
8. Ueber die Ausführung der Bestimmungen unter 1 bis einschließlich 6 wird das 
Nähere zwischen der Reichstelegraphenverwaltung und der Eisenbahnverwaltung 
schriftlich vereinbart. 
#26. Die Gesellschaft soll während der Bauzeit in allen drei Staatsgebieten 
von directen Staatssteuern, mit Ausnahme der Abgaben vom Grund und Boden be- 
freit sein. Nach Eröffnung des Betriebs unterliegt dieselbe der in den einzelnen Staaten 
bestehenden, beziehendlich der zwischen den betheiligten Staatsregierungen zu verein- 
barenden Besteuerung. 
& 27. Die Regierungen behalten sich das Recht vor, die innerhalb ihres resp. 
Gebiets gelegene Bahnstrecke nebst allem dazu zu rechnenden Zubehör nach Verlauf 
von 30 Jahren von Zeit der Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Bahn, nach vor- 
gängiger, mindestens zwei Jahre vorher der Gesellschaft darüber zu machenden An- 
kündigung, jederzeit gegen Erstattung des Anlagecapitals unter Berücksichtigung etwaiger 
Meliorationen und Deteriorationen zu erwerben. 
Ist eine Verständigung über Feststellung des Ankaufspreises nicht zu erzielen, so 
ist die Höhe des letzteren durch Sachverständige zu ermitteln, von denen diejenige Re- 
gierung, beziehendlich die mehreren Regierungen, welche von dem Ankaufsrechte Gebrauch 
machen wollen, den einen, eventuell durch Loosziehung zu bestimmenden, die Gesellschaft 
den zweiten und beide Sachverständige wieder einen dritten, ebenfalls da nöthig durch 
Loosziehung, als Obmann zu wählen haben. 
Mit der Ausübung des Ankaufsrechts erlöschen alle der Gesellschaft aus der Con- 
cession erwachsenen Rechte und Befugnisse und gehen in unveränderter Weise auf die 
betreffende Regierung über. 
&d28. Sollte die Gesellschaft den Verkauf der Bahn oder die Vereinigung mit 
einem anderen Eisenbahnunternehmen, oder ihre Auflösung beschließen, so bedarf es hierzu 
der Genehmigung der Regierungen. 
8 29. Sollte die Bahn innerhalb der im § 8 bestimmten Bauzeit nicht fertig her- 
gestellt werden, so ist, nächst dem Erlöschen der Concession und dem Verfalle der Caution 
für die ganze Linie, jede der betheiligten Staatsregierungen berechtigt, aber nicht 
verpflichtet, innerhalb ihres Gebiets das Eigenthum an dem etwa bereits erworbenen 
Grund und Boden und an dem ausgeführten Theile des Unter= und Oberbaues sammt 
Zubehör ganz oder theilweise gegen den Taxwerth zu erwerben. 
* 30. Zu Handhabung ihres Aufsichtsrechts wird jede der betheiligten Staats- 
regierungen einen beständigen Commissar ernennen, welcher den Verkehr seiner Regier-
	        
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