— 165 —
ung mit der Bahnverwaltung in allen nicht speciell die technische Oberaufsicht (s. 8 9)
betreffenden und nicht zu unmittelbarem Einschreiten der competenten Gerichts- oder
Verwaltungsbehörden geeigneten Fällen vermitteln wird.
MÆ 59. Decret
wegen Concessionirung der Sächsisch-Thüringischen Eisenbahngesellschaft;
vom 13. April 1872.
Won, Johann, von GOCTES Gnaden König von Sachsen
20. 2c. 2c.
thun hiermit kund, daß Wir auf Grund der in der ständischen Schrift vom 23. Fe-
bruar 1870 erklärten Zustimmung der unter dem Namen „Saächsisch-Thüringische
Eisenbahngesellschaft“ zusammengetretenen Actiengesellschaft zum Baue und Betriebe
einer von Wolfsgefährt aus über Berga, Greiz, Elsterberg, Plauen bis in die Gegend
von Weischlitz zu führenden, nicht minder bei Greiz mit der Greiz-Brunner Bahn in
unmittelbaren Schienenanschluß zu bringenden Locomotiveisenbahn, soweit dieselbe auf
Königlich Sächsisches Landesgebiet zu liegen kommt, die erforderliche Concession unter
den aus der Anlage sub ersichtlichen Bedingungen ertheilt haben.
Wir wollen, daß dem Inhalte dieser Concessionsbedingungen von Jedermann, den
es angeht, auf das Genaueste Folge gegeben werde, und haben zu dessen Beurkundung
gegenwärtiges
Concessionsdeecret
unter eigenhändiger Vollziehung ertheilt, auch demselben Unser Königliches Siegel bei-
setzen lassen.
Dresden, am 13. April 1872.
Albert, Kronprinz von Sachsen.
Für die Dauer der Abwesenheit Seiner Majestät des Königs mit der
Führung der Staatsgeschäfte von Allerhöchstdemselben beauftragt.
Richard Freiherr von Friesen.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.