Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Kindern verbunden, welche die Absicht haben, ihre Kinder nicht impfen zu lassen, oder 
deren Kinder schon von einem Privatarzte geimpft sind, beziehendlich die natürlichen 
Blattern überstanden haben. 
Die Erklärung, das Kind nicht impfen lassen zu wollen, kann und darf nur im 
Impftermine dem Impfarzte und dem Gemeindevorstande gegenüber abgegeben werden 
und ist nur unter dieser Voraussetzung zu berücksichtigen. 
Die Behauptung, daß das Kind bereits geimpft sei oder die natürlichen Blattern 
überstanden habe, kann und darf nur in dem Impftermine, zu welchem vorgeladen ge- 
wesen ist, dem Impfarzte gegenüber vorgebracht werden, und ist durch einen gehörigen 
Impfschein oder durch das Zeugniß eines legitimirten Arztes oder Wundarztes nach- 
zuweisen. 
Impfscheine und Zeugnisse, die nicht von einem legitimirten Arzte oder Wundarzte 
ausgestellt worden sind, gelten, den öffentlichen Impfungen gegenüber, nicht als ge- 
nügender Nachweis für die behauptete frühere Impfung, beziehendlich dafür, daß das 
Kind die natürlichen Blattern überstanden hat. 
Wer einen Impfschein oder ein Zeugniß der vorgedachten Art im Impftermine 
beizubringen nicht vermag, ist verbunden, im Impftermine das Kind durch den Impf-= 
arzt besichtigen zu lassen, damit die frühere Impfung, beziehendlich das Ueberstehen der 
natürlichen Blattern constatirt werde. 
Wird das Eine oder das Andere constatirt, so hat der Impfarzt auf Verlangen 
ein Zeugniß darüber auszustellen, für welches er eine Gebühr von 10 Ngr. beanspruchen 
kann. 
6 5. Wer, ungeachtet der ihm Seiten des Gemeindevorstands geschehenen Auf- 
forderung dazu, in dem anberaumten regelmäßigen Impftermine (§.1, aö: 
ohne genügende rechtzeitige Entschuldigung außenbleibt (§.4), 
oder, um die Erklärung, das Kind nicht impfen lassen zu wollen, abzugeben, 
beziehendlich die Behauptung nachzuweisen, daß das Kind früher schon 
geimpft worden sei, oder die natürlichen Blattern überstanden habe, zwar 
erscheint, aber ohne das Kind mitzubringen (§.4), 
oder wer die Untersuchung des Kindes durch den Impfarzt verweigert (§ 4), 
verfällt in die Strafe von 1 Thaler. 
66. Die Gemeindevorstände haben die im § 5 gedachten Straffälligen unverzüg- 
lich nach dem Impftermine, unter Bezugnahme darauf, daß sie der im § 3 enthaltenen 
Anweisung gehörig entsprochen haben, und unter kurzer Angabe des Grundes der Straf- 
fälligkeit der einzelnen Angezeigten, dem betreffenden Gerichtsamte zu Einziehung der 
verwirkten Strafe anzuzeigen.
	        
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