Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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64. Verordnung, 
die von den Pfarrern den Bezirksärzten mitzutheilenden Verzeichnisse der 
Neugebornen betreffend; 
vom 30. April 1872. 
D. die in der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 26. März 1872 in 
Bezug auf das Impfwesen getroffenen Bestimmungen eine theilweise Abänderung der 
bestehenden Vorschriften über die von den Pfarrern den Bezirksimpfärzten mitzutheilenden 
Verzeichnisse der Neugebornen bedingen, so verordnet das Ministerium des Cultus und 
öffentlichen Unterrichts, unter Aufhebung der wegen dieses Gegenstands früher er- 
gangenen Verordnung vom 15. November 1845 (Seite 266 des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1845) hiermit Folgendes: 
1. Die nach der Vorschrift im § 5 des Mandats vom 22. März 1826 (Seite 30 
der Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822) von den Pfarrern 
halbjährlich in den Monaten April und September einzugebenden Verzeichnisse über die 
innerhalb ihrer Parochieen geborenen Kinder sind fernerhin nicht parochieenweise, sondern 
für jede in die betreffende Parochie eingepfarrte Ortschaft besonders aufzustellen. 
#&2. Die Anfertigung dieser Verzeichnisse hat nach dem sub O beigefügten Schema 
zu erfolgen, worauf dieselben alsbald nach dem Schlußtermine der jeweiligen Verzeichniß- 
aufstellung, und jedenfalls noch im Laufe der Monate April und September jeden Jahres, 
nicht weiter an die betreffenden Districtsimpfärzte unmittelbar, sondern an die be- 
treffenden (beziehendlich, was die Städte Dresden, Leipzig, Oschatz und Hainichen an- 
langt, städtischen) Bezirksärzte einzureichen sind. 
& 3. In solchen Parochieen, welche aus Ortschaften und Ortstheilen bestehen, die 
nicht zu einem und demselben Medicinalbezirke gehören, sind die gedachten Geburten- 
verzeichnisse über die einzelnen Ortschaften und Ortstheile je nach der Zubehörigkeit der 
letzteren zu dem einen oder dem anderen Medicinalbezirke, dem diesen Medicinalbezirk 
verwaltenden Bezirksarzte zuzustellen. 
Hiernach haben sich die Geistlichen aller Confessionen hiesiger Lande und Alle, die 
es sonst angeht, zu achten. 
Dresden, am 30. April 1872. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. v. Gerber. 
Hausmann.
	        
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