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Gesetz und Verorduungsblalt
für das Königreich Sachsen.
9. Stück vom Jahre 1872.
—.
66. Verordnung,
die Publication und Ausführung des Bahnpolizeireglements für die Eisenbahnen
Deutschlands betreffend;
vom 17. April 1872.
Nochdem das mittelst Verordnung vom 10. December 1870 (Seite 377 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1870) publicirte Bahnpolizeireglement für die
Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde einige Abänderungen erfahren hat und mit diesen
unter der Bezeichnung
Bahnpolizeireglement für die Eisenbahnen Deutschlands
vom 1. Januar dieses Jahres an auch in Württemberg, Baden, Südbessen, sowie in
Elsaß-Lothringen in Kraft getreten ist, so wird dasselbe in seiner neuen Fassung nach-
stehend für das Königreich Sachsen zur allgemeinen Kenntniß gebracht. —
Zugleich wird zur Ausführung desselben, unter Aufhebung der Verordnung vom
10. December 1870, Folgendes angeordnet:
1. Neben den Bestimmungen in 8§§ 8 bis 11 ist auch den Vorschriften der Ver= Zu S8 Sbis 11
ordnung, die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend, vom 6. Juli 1871 Reglerunte
(Seite 143 des Geset und Verordnungsblattes vom Jahre 1871), insoweit nachzugehen, ·
als sie auf Kessel in Eisenbahnlocomotiven überhaupt anwendbar sind.
2. Wenn bisher an einzelnen Orten die Ueberwachung der Ordnung auf den für Zu § 53 des
die Wagen bestimmten Vorplätzen der Bahnhöfe, soweit es sich um den Verkehr der Reglements.
Reisenden und ihres Gepäcks handelte, durch die ortspolizeilichen Organe gehand-
habt worden ist, so hat es hierbei auch fernerhin zu bewenden. Es ist auch die künftige
Einführung einer solchen Einrichtung an Orten, wo sie bisher nicht bestanden hat, nicht
ausgeschlossen.
Z3Z. Zur Erörterung und Bestrafung der nach § 68 des Reglements mit Strafe Zu § 68 des
bedrohten Zuwiderhandlungen ist überall — gleichviel ob das Vergehen im Bereiche Reglements.
1872. 28