Die Ausführ—
ung von Neu—
bauten in der
Nähe von
Eisenbahnen
betreffend.
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einer Staatseisenbahn oder in dem einer Privateisenbahn vorgekommen ist — die
ordentliche Polizeiobrigkeit des Angeschuldigten zuständig.
4. In Ansehung der Neubauten, welche in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnen
errichtet werden sollen, haben
a) die Baupolizeibehörden vor Ertheilung der Concession zu derartigen Bauten,
wenn eine Staatsbahn oder eine unter Verwaltung des Staates stehende Privatbahn
in Frage ist, mit der Generaldirection der Staatseisenbahnen, wenn dagegen eine andere
Privatbahn berührt wird, mit dem betreffenden Gesellschaftsdirectorium darüber, ob
die Ausführung des beabsichtigten Neubaues etwa in Rücksicht auf die Sicherheit des
Eisenbahnbetriebs oder auf die ungestörte Benutzung der Signalvorrichtungen für be-
denklich zu erachten sei, sich in Vernehmung zu setzen und
b) wenn deshalb zu einer übereinstimmenden Ansicht zwischen der Obrigkeit und
der Eisenbahnverwaltung nicht zu gelangen ist, vor der Genehmigung des Baues Seiten
der Obrigkeit Bericht an die vorgesetzte Kreisdirection zu erstatten und dieser die weitere
Entschließung anheim zu geben.
Dresden, am 17. April 1872.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz.
Heydenreich.
Bahnpolizei-Reglement
für die Eisenbahnen Deutschlands.
I. Zustand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn.
5 1.
Die Bahn muß fortwährend in einem solchen baulichen Zustande gehalten werden,
daß dieselbe ohne Gefahr und, mit Ausnahme der in Reparatur befindlichen Strecken,
mit der im § 25 festgestellten größten zulässigen Geschwindigkeit befahren werden kann.
Diejenigen Strecken, welche nicht mit der größten zulässigen Geschwindigkeit befahren
werden dürfen, sind als solche durch bestimmte, vom Zuge aus sichtbare Signale zu
bezeichnen.
Strecken, welche wegen Ausführung von Auswechselungen, Reparaturen, geöffneter
Drehbrücke 2c. oder aus sonstigem Grunde unfahrbar sind, müssen in genügender Ent-