Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

Die Ausführ— 
ung von Neu— 
bauten in der 
Nähe von 
Eisenbahnen 
betreffend. 
— 180 — 
einer Staatseisenbahn oder in dem einer Privateisenbahn vorgekommen ist — die 
ordentliche Polizeiobrigkeit des Angeschuldigten zuständig. 
4. In Ansehung der Neubauten, welche in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnen 
errichtet werden sollen, haben 
a) die Baupolizeibehörden vor Ertheilung der Concession zu derartigen Bauten, 
wenn eine Staatsbahn oder eine unter Verwaltung des Staates stehende Privatbahn 
in Frage ist, mit der Generaldirection der Staatseisenbahnen, wenn dagegen eine andere 
Privatbahn berührt wird, mit dem betreffenden Gesellschaftsdirectorium darüber, ob 
die Ausführung des beabsichtigten Neubaues etwa in Rücksicht auf die Sicherheit des 
Eisenbahnbetriebs oder auf die ungestörte Benutzung der Signalvorrichtungen für be- 
denklich zu erachten sei, sich in Vernehmung zu setzen und 
b) wenn deshalb zu einer übereinstimmenden Ansicht zwischen der Obrigkeit und 
der Eisenbahnverwaltung nicht zu gelangen ist, vor der Genehmigung des Baues Seiten 
der Obrigkeit Bericht an die vorgesetzte Kreisdirection zu erstatten und dieser die weitere 
Entschließung anheim zu geben. 
Dresden, am 17. April 1872. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz. 
Heydenreich. 
Bahnpolizei-Reglement 
für die Eisenbahnen Deutschlands. 
I. Zustand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn. 
5 1. 
Die Bahn muß fortwährend in einem solchen baulichen Zustande gehalten werden, 
daß dieselbe ohne Gefahr und, mit Ausnahme der in Reparatur befindlichen Strecken, 
mit der im § 25 festgestellten größten zulässigen Geschwindigkeit befahren werden kann. 
Diejenigen Strecken, welche nicht mit der größten zulässigen Geschwindigkeit befahren 
werden dürfen, sind als solche durch bestimmte, vom Zuge aus sichtbare Signale zu 
bezeichnen. 
Strecken, welche wegen Ausführung von Auswechselungen, Reparaturen, geöffneter 
Drehbrücke 2c. oder aus sonstigem Grunde unfahrbar sind, müssen in genügender Ent-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.