Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

— 182 — 
86. 
Die Bahn muß so lange bewacht werden, als noch Züge oder einzelne Locomotiven 
zu erwarten stehen. 
Die Uebergangsbarrièren sind 3 Minuten vor Ankunft des Zuges zu schließen. 
Ausnahmen werden durch die Eisenbahnverwaltung, beziehungsweise Aufsichtsbehörde, 
besonders festgestellt. 
Die Barrièren von Privatwegen, welche nicht besonders bewacht werden, sind unter 
Verschluß zu halten (ekr. 8 56). 
Im Dunkeln sollen, so lange die Barrieèren geschlossen sind, die Uebergänge von 
Chausseen und Communalstraßen (Vizinalstraßen) erleuchtet sein. Dasselbe gilt von 
sämmtlichen Zugbarrieren. 
Auf den Bahnhöfen sind bei Dunkelheit eine halbe Stunde vor der Ankunft, be- 
ziehungsweise Abfahrt der Züge, welche Personen befördern, die Perrons und Anfahrten 
zu erleuchten. 
Sämmtliche Bahnstrecken müssen durch die Wärter bei Tage mindestens dreimal 
und bei Dunkelheit, sowie auf Tunnelstrecken, soweit es thunlich ist, vor jedem Zuge 
revidirt werden. 
Bei der Repvision ist insbesondere auch auf die Dienstfähigkeit der Weichen zu achten. 
86. 
Die Bahn ist mit Abtheilungszeichen zu versehen, welche bei Tage vom Zuge aus 
deutlich zu erkennen sind, und Entfernungen von ganzen und ###0 Meilen angeben. 
An den Wechselpunkten der Gefälle sind Neigungszeiger aufzustellen, an denen 
die Neigungen der Bahn deutlich erkennbar zu bezeichnen, auch die Längen der betreffenden 
Strecken anzugeben sind. 
Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen ist ein Markirzeichen anzubringen, 
welches die Grenze angiebt, wie weit in jedem Bahngeleise Fahrzeuge vorgeschoben 
werden können, ohne den Durchgang derselben auf dem anderen zu hindern. 
In angemessener Entfernung vor den Wegeübergängen in gleicher Ebene mit der 
Bahn sind Warnungstafeln aufzustellen, welche zugleich die Stelle des Weges bezeichnen, 
wo Fuhrwerke, Reiter und Viehheerden anhalten müssen, wenn die Barrièren ge- 
schlossen sind. 
II. Einrichtung und Zustand der Betriebsmittel. 
87. 
Die Betriebsmittel sollen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten werden, 
daß die Fahrten mit der größten zulässigen Geschwindigkeit (§ 25) ohne Gefahr statt- 
finden können.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.