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86.
Die Bahn muß so lange bewacht werden, als noch Züge oder einzelne Locomotiven
zu erwarten stehen.
Die Uebergangsbarrièren sind 3 Minuten vor Ankunft des Zuges zu schließen.
Ausnahmen werden durch die Eisenbahnverwaltung, beziehungsweise Aufsichtsbehörde,
besonders festgestellt.
Die Barrièren von Privatwegen, welche nicht besonders bewacht werden, sind unter
Verschluß zu halten (ekr. 8 56).
Im Dunkeln sollen, so lange die Barrieèren geschlossen sind, die Uebergänge von
Chausseen und Communalstraßen (Vizinalstraßen) erleuchtet sein. Dasselbe gilt von
sämmtlichen Zugbarrieren.
Auf den Bahnhöfen sind bei Dunkelheit eine halbe Stunde vor der Ankunft, be-
ziehungsweise Abfahrt der Züge, welche Personen befördern, die Perrons und Anfahrten
zu erleuchten.
Sämmtliche Bahnstrecken müssen durch die Wärter bei Tage mindestens dreimal
und bei Dunkelheit, sowie auf Tunnelstrecken, soweit es thunlich ist, vor jedem Zuge
revidirt werden.
Bei der Repvision ist insbesondere auch auf die Dienstfähigkeit der Weichen zu achten.
86.
Die Bahn ist mit Abtheilungszeichen zu versehen, welche bei Tage vom Zuge aus
deutlich zu erkennen sind, und Entfernungen von ganzen und ###0 Meilen angeben.
An den Wechselpunkten der Gefälle sind Neigungszeiger aufzustellen, an denen
die Neigungen der Bahn deutlich erkennbar zu bezeichnen, auch die Längen der betreffenden
Strecken anzugeben sind.
Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen ist ein Markirzeichen anzubringen,
welches die Grenze angiebt, wie weit in jedem Bahngeleise Fahrzeuge vorgeschoben
werden können, ohne den Durchgang derselben auf dem anderen zu hindern.
In angemessener Entfernung vor den Wegeübergängen in gleicher Ebene mit der
Bahn sind Warnungstafeln aufzustellen, welche zugleich die Stelle des Weges bezeichnen,
wo Fuhrwerke, Reiter und Viehheerden anhalten müssen, wenn die Barrièren ge-
schlossen sind.
II. Einrichtung und Zustand der Betriebsmittel.
87.
Die Betriebsmittel sollen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten werden,
daß die Fahrten mit der größten zulässigen Geschwindigkeit (§ 25) ohne Gefahr statt-
finden können.