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Jahren, einer periodischen Revision zu unterwerfen, bei welcher die Achsen, Lager und
Federn abgenommen werden müssen.
8117.
Jeder Wagen muß Bezeichnungen erhalten, aus welchen zu ersehen ist:
a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört;
b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten und Revisionsregistern
geführt wird;
c) das eigene Gewicht, einschließlich Achsen und Räder;
) das größte Ladegewicht, mit welchem er belastet werden darf;
e) das Datum der letzten Revision.
8 18.
In jedem Zuge sollen diejenigen Geräthschaften vorhanden sein, vermittelst welcher
die während der Fahrt an dem Zuge vorkommenden Beschädigungen thunlichst beseitigt
und die Weiterfahrt möglich gemacht werden kann.
III. Einrichtungen und Maßregeln für die Handhabung
des Betriebs.
8 19.
Jede Station muß eine Uhr erhalten, welche nach der mittleren Zeit des Ortes
gestellt ist. Auf größeren Bahnhöfen müssen die Zeitangaben sowohl von dem Zugange
zu denselben, als von den Zügen bei Tage wie auch im Dunkeln erkennbar sein.
Die Zugführer, Locomotiosührer, Bahnmeister und Bahnwärter müssen im Dienste
beständig eine richtig gehende Uhr bei sich tragen.
8 20.
Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge das in ihrer Richtung rechts
liegende Geleise befahren. Bereits bestehende Ausnahmen dürfen beibehalten werden.
Auch sind Ausnahmen bei Geleissperrungen nach vorgängiger Verständigung der
benachbarten Stationen, sowie bei Doppelstrecken in den Bahnhöfen unter Verantwort—
lichkeit des Vorstehers der Station zulässig.
8 21.
Das Schieben der Züge durch Locomotiven ist untersagt, wenn sich nicht eine
arbeitende Maschine an der Spitze des Zuges befindet. Für langsame Rückwärts-
bewegungen des Zuges in Nothfällen oder auf den Bahnhöfen und bei Arbeitszügen
findet diese Bestimmung keine Anwendung, wenn die Geschwindigkeit 20 Minuten die
Meile nicht übersteigt.