Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Bei Zügen mit Locomotiven an der Spitze ist das Nachschieben zulässig: 
a) beim Ersteigen stark geneigter Bahnstrecken; 
b) bei Ingangbringung der Züge in den Stationen. 
822. 
Mehr als 200 Achsen sollen in keinem Eisenbahnzuge gehen. Solche Züge, in 
welchen auch Personen befördert werden, sollen nicht über 150 Achsen stark sein. 
8 23. 
Die Fahrt der Locomotive mit dem Tender voran ist bei fahrplanmäßigen Zügen 
nur in Ausnahmefällen, bei Arbeitszügen und bei Güterzügen zwischen den Stationen 
und benachbarten gewerblichen Etablissements, sowie auf Bahnhöfen dann gestattet, 
wenn die Fahrgeschwindigkeit nicht mehr als höchstens 20 Minuten die Meile beträgt. 
Entsprechend construirte Tendermaschinen dürfen bei allen Zügen auch auf freier 
Bahn vor= und rückwärts laufen. 
8 24. 
Kein Personenzug darf vor der im Fahrplane angegebenen Zeit von einer Station 
abfahren. 
Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bevor alle auf den Langseiten der Wagen befind— 
lichen Wagenthüren geschlossen sind und das für die Abfahrt bestimmte Signal ge— 
geben ist. 
Züge, wohin auch leer gehende Locomotiven zu rechnen, dürfen einander nur in 
Stationsdistanz folgen. Nöthigenfalls sind zu dem Behufe Signalzwischenstationen 
anzulegen. 
An solchen Zügen, welchen andere, nicht fahrplanmäßige nachfolgen, ist dieß zu 
signalisiren. 
8 25. 
Die größte Fahrgeschwindigkeit, welche auf keiner Strecke der Bahn überschritten 
werden darf, wird, bei Steigungen von nicht über 1: 200 und Krümmungen von nicht 
weniger als 1000 Meter Radius: 
für Schnellzüge auf 5 Minuten, 
Personenzüse 6 
Güterzüge = 10 
pro Meile festgesetzt; auf stärker geneigten oder mehr gekrümmten Strecken muß diese 
Geschwindigkeit angemessen verringert werden. 
Langsamer muß gefahren werden: 
a) wenn Menschen, Thiere oder andere Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden; 
1872. 29
	        
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