Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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b) durch Weichen gegen die Spitzen und über Drehbrücken; 
c) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird. 
In allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Umstände zur 
Vorbeugung einer möglichen Gefahr es erfordern. 
8 26. 
Bei der Einfahrt aus Haupt- in Zweigbahnen und umgekehrt, sowie überhaupt 
bei dem Uebergange aus einem Geleise in das andere, muß so langsam gefahren werden, 
daß der Zug auf einer Länge von 200 Meter zum Stillstande gebracht werden kann. 
Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Stationen (8 3) 
dürfen von Zügen erst passirt werden, nachdem die letzteren vorher zum Stillstande 
gebracht sind und von den betreffenden Aufsichtsbeamten die Erlaubniß zum Passiren 
ertheilt ist. 
§ 27. 
Bei Courier-, Schnell= und Extrazügen, bei denen die im § 25 angegebene höchste 
Fahrgeschwindigkeit zur Anwendung kommen soll, müssen sich die Betriebsmittel in einem 
vorzugsweise tüchtigen Zustande befinden. Außerdem müssen 
a) die Fahrzeuge unter sich, sowie mit dem Tender so fest gekuppelt sein, daß sämmt- 
liche Zug= und Bufferfedern etwas angespannt sind; 
b) die im § 13 vorgeschriebene Zahl der Bremsen um eine vermehrt sein. 
8 28. 
Die Courier- und Schnellzüge, sowie die Extrazüge der Allerhöchsten und Höchsten 
Herrschaften haben behufs besonders pünktlicher Beförderung überall den Vorrang vor 
den anderen Zügen. 
Einzelne Wagen mit Eilgut, welche etwa in die Schnellzüge eingestellt werden 
möchten, dürfen höchstens mit 3 der normalmäßigen Ladungsfähigkeit belastet werden. 
§ 29. 
Die Beförderung von Gütern mit den Personenzügen ist nur unter folgenden Be- 
dingungen zulässig: 
a) das Auf= und Abladen von Gütern, ebenso wie das An= und Abschieben von 
Güterwagen darf niemals Veranlassung zur Verlängerung des Aufenthalts auf 
den Stationen sein, insofern nicht als sicher angenommen werden kann, daß die 
entstehende Verspätung durch rascheres Fahren innerhalb der festgesetzten Ge- 
schwindigkeitsgrenzen bis zur nächsten Station wieder beseitigt werden wird; 
b) die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der planmäßigen Fahrzeit 
nicht herbeiführen;
	        
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