Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

— 189 — 
xc) die Passagiere der Personenzüge dürfen durch die Mitbeförderung von Gütern in 
keiner Weise belästigt werden. 
8 30. 
Wenn es im Interesse des Localverkehrs wünschenswerth erscheint, kann mit den 
Güterzügen auch Personenbeförderung stattfinden; jedoch darf deshalb keine Beschleunig— 
ung der Güterzüge eintreten. 
831. 
Jeder Zugführer hat einen Stundenzettel zu führen, in welchem die Abgangs- und 
Ankunftszeiten auf den einzelnen Haltepunkten genau zu verzeichnen sind. 
832. 
Bei Bildung eines jeden Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden, daß die im 
§ 13 vorgeschriebene Anzahl von Bremsen sich in selbigem befinden und daß letztere an- 
gemessen vertheilt sind. Bei stärkeren Steigungen als 1: 200 soll der letzte Wagen eine 
Bremse haben. 
Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist derselbe zu revidiren und darauf 
zu achten, daß die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden Wagen 
fest verkuppelt, die Sicherheitsketten eingehangen, die Verbindung zwischen den Schaffner- 
sitzen und der Dampfpfeife hergestellt, die Belastung in den einzelnen Wagen thunlichst 
gleichmäßig vertheilt, die nöthigen Fahrsignale und Laternen angebracht und die Bremsen 
vorschriftsmäßig vertheilt sind. Diese Revision ist unterwegs bei jeder Veränderung in 
der Zusammensetzung des Zuges und so oft der Aufenthalt es gestattet, zu wiederholen. 
In den Personenzügen müssen die Zughaken so weit zusammengezogen sein, daß die 
Federbuffer der Wagen im Zustande der Ruhe sich berühren. In gemischten Zügen 
sind Wagen mit ungewöhnlicher Kuppelung nicht unmittelbar vor und unmittelbar hinter 
die Personenwagen zu stellen. 
l3. 
In jedem zur Beförderung von Passagieren bestimmten Zuge muß mindestens Ein 
Wagen ohne Passagiere zunächst auf den Tender folgen. 
Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Bahnbetrieb dieß 
gestattet, auf die Bedürfnisse des Postdienstes Rücksicht zu nehmen; ebenmäßig ist die 
Verwendung des Postwagens als Schutzwagen thunlichst zu vermeiden. 
l 34. 
Extrazüge dürfen nicht befördert werden, wenn die Bahn nicht vollständig bewacht, 
der Zug den Bahnwärtern nicht vorher signalisirt und der nächsten Station ordnungs- 
mäßig gemeldet ist. 
29°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.