Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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96#5. 
Arbeitszüge dürfen nur auf bestimmte Anordnung der mit der Leitung des Betriebs 
betrauten verantwortlichen oberen Beamten resp. deren Vertretern und in fest ab- 
gegrenzten Zeiträumen auf der Bahn fahren. 
Die Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen müssen von der Bewegung 
solcher Züge Kenntniß erhalten. Letzteres gilt auch von einzelnen Materialien-Transport- 
wagen und Draisinen, welche durch Menschenkräfte bewegt werden. Dieselben müssen 
von einem verantwortlichen Beamten begleitet sein. 
Mindestens 1 Stunde vor der fahrplanmäßigen Ankunft der Züge muß das be- 
treffende Bahngeleis von Arbeitszügen, Locomotiven und einzelnen Wagen geräumt sein. 
Ausnahmen sind nur auf Bahnhöfen und zwar auch nur in dem Falle statthaft, daß 
diese durch Haltesignale gegen das Einfahren ankommender Züge gesichert sind. Arbeits- 
züge und einzelne Locomotiven werden wie die ordentlichen Züge signalisirt. 
g 36. 
Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen nicht vor die Locomo- 
tiven fahrplanmäßiger Züge gestellt werden. Wo das Bedürfniß eintritt, werden diese 
Schneepflüge oder Wagen dem Zuge in entsprechendem Abstande mit besonderen 
Maschinen vorausgeschickt. 
Fest mit der Zuglocomotive verbundene Schneepflüge, welche nicht auf besonderen 
Rädern gehen, sind zulässig. 
§ 37. 
Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten darf außer den durch ihren 
Dienst dazu berechtigten Beamten Niemand auf der Locomotive mitfahren. 
38. 
Bei angeheizten Locomotiven soll, so lange sie vor dem Zuge halten oder in Ruhe 
stehen, der Regulator geschlossen, die Steuerung in Ruhe gesetzt und die Tenderbremse 
angezogen sein. Die Loeomotive muß dabei stets unter specieller Aufsicht stehen. 
Die auf den Bahnhöfen stehenden Wagen sind durch Vorlagen, Bremsen 2c. so fest- 
zustellen, daß sie durch Wind nicht in Bewegung gesetzt werden können. 
8 39. 
Jeder im Dunkeln sich bewegende Zug, sowie jede einzeln fahrende Locomotive muß 
vorn mit zwei in der Richtung der Fahrt weit leuchtenden Laternen und hinten mit 
mindestens Einer nach rückwärts roth leuchtenden Schlußlaterne versehen sein.
	        
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