Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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§ 56. 
Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten unter den von der Eisenbahn- 
verwaltung vorgeschriebenen Bedingungen benutzt werden. 
867. 
So lange die Ueberfahrten geschlossen sind, müssen Fuhrwerke, Reiter, Treiber von 
Viehheerden und Führer von Lastthieren bei den aufgestellten Warnungstafeln halten. 
Dasselbe gilt für den Fall, daß die Glocken an den mit Zugbarrièren versehenen Ueber— 
gängen ertönen. Fußgänger dürfen sich den verschlossenen Barrièren nähern, dieselben 
aber nicht öffnen. 
868. 
Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, mit Einschluß 
der Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Auflegen von 
Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das Planum, oder das Anbringen sonstiger 
Fahrhindernisse sind verboten, ebenso die Erregung falschen Allarms, die Nachahmung 
von Signalen, die Verstellung von Ausweichevorrichtungen und überhaupt die Vornahme 
aller, den Betrieb störenden Handlungen. 
§ 59. 
Es ist verboten, feuergefährliche und solche Gegenstände, wodurch andere Transport- 
gegenstände oder die Transportmittel selbst beschädigt werden könnten, in den Personen- 
oder Gepäckwagen mitzuführen, oder in den Güterwagen ohne Anzeige zu versenden. 
Rücksichtlich der Versendung von Chemikalien und feuergefährlichen Gegenständen 
verbleibt es bei den besonderen, hierüber erlassenen Bestimmungen des Betriebsreglements. 
§ 60. 
Geladene Gewehre dürfen unter keinerlei Umständen mitgenommen werden; das 
Zugpersonal ist befugt, vor dem Einsteigen die von den Reisenden geführten Schieß- 
gewhere zu untersuchen. 
8 61. 
Das Tabakrauchen ist in allen Wagenclassen gestattet, in der ersten Classe jedoch 
nur unter Zustimmung aller in denselben Coupé's Mitreisenden. In jedem Personen— 
zuge müssen Coupé's zweiter und, wo thunlich, auch dritter Classe für Nichtraucher 
vorhanden sein. 
862. 
Hunde und andere Thiere dürfen von den Reisenden in den Personenwagen nicht 
mitgeführt werden; dasselbe gilt von solchen Gepäckstücken, durch welche die Mitreisenden 
belästigt werden können. 
1872. 30
	        
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