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§ 56.
Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten unter den von der Eisenbahn-
verwaltung vorgeschriebenen Bedingungen benutzt werden.
867.
So lange die Ueberfahrten geschlossen sind, müssen Fuhrwerke, Reiter, Treiber von
Viehheerden und Führer von Lastthieren bei den aufgestellten Warnungstafeln halten.
Dasselbe gilt für den Fall, daß die Glocken an den mit Zugbarrièren versehenen Ueber—
gängen ertönen. Fußgänger dürfen sich den verschlossenen Barrièren nähern, dieselben
aber nicht öffnen.
868.
Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, mit Einschluß
der Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Auflegen von
Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das Planum, oder das Anbringen sonstiger
Fahrhindernisse sind verboten, ebenso die Erregung falschen Allarms, die Nachahmung
von Signalen, die Verstellung von Ausweichevorrichtungen und überhaupt die Vornahme
aller, den Betrieb störenden Handlungen.
§ 59.
Es ist verboten, feuergefährliche und solche Gegenstände, wodurch andere Transport-
gegenstände oder die Transportmittel selbst beschädigt werden könnten, in den Personen-
oder Gepäckwagen mitzuführen, oder in den Güterwagen ohne Anzeige zu versenden.
Rücksichtlich der Versendung von Chemikalien und feuergefährlichen Gegenständen
verbleibt es bei den besonderen, hierüber erlassenen Bestimmungen des Betriebsreglements.
§ 60.
Geladene Gewehre dürfen unter keinerlei Umständen mitgenommen werden; das
Zugpersonal ist befugt, vor dem Einsteigen die von den Reisenden geführten Schieß-
gewhere zu untersuchen.
8 61.
Das Tabakrauchen ist in allen Wagenclassen gestattet, in der ersten Classe jedoch
nur unter Zustimmung aller in denselben Coupé's Mitreisenden. In jedem Personen—
zuge müssen Coupé's zweiter und, wo thunlich, auch dritter Classe für Nichtraucher
vorhanden sein.
862.
Hunde und andere Thiere dürfen von den Reisenden in den Personenwagen nicht
mitgeführt werden; dasselbe gilt von solchen Gepäckstücken, durch welche die Mitreisenden
belästigt werden können.
1872. 30