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Den einzelnen Bahnverwaltungen bleibt es unbenommen, für ihren Bereich Mil—
derungen in den vorbezeichneten Bestimmungen eintreten zu lassen.
8 63.
Trunkene Personen dürfen zum Mitfahren nicht zugelassen werden. Sind solche
bereits in die Wagen gelangt, so werden sie aus diesen ausgewiesen; ein Gleiches findet
statt, wenn sie in den Wartesälen oder auf den Bahnhöfen und Haltestellen betroffen
werden. Dergleichen Personen haben keinen Anspruch auf den Ersatz des etwa gezahlten
Personengeldes.
8 64.
Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachtet, sich den Anordnungen der Bahn—
polizeibeamten nicht fügt, oder sich unanständig benimmt, wird gleichfalls zurückgewiesen
und ohne Anspruch auf den Ersatz des gezahlten Personengeldes von der Mit- und
Weiterreise ausgeschlossen.
g 66.
Sichtlich kranke und solche Personen, welche durch ihre Nachbarschaft den Mitreisen—
den augenscheinlich lästig werden würden, dürfen nur dann zur Mitfahrt zugelassen
werden, wenn ein besonderes Coupé für sie gelöst wird. Anderen Falles wird beim
Ausschluß von der Fahrt etwa gezahltes Fahrgeld ihnen zurückgegeben.
8 66.
Das Einsteigen in einen bereits in Gang gesetzten Zug, der Versuch, sowie die
Hülfeleistung dazu, ingleichen das eigenmächtige Oeffnen der Wagenthüren oder Aus-
steigen, während der Zug sich noch in Bewegung befindet, ist verboten.
867.
Wer im Eisenbahnzuge ohne gültiges Fahrbillet betroffen wird, hat für die ganze
von ihm zurückgelegte Strecke und, wenn die Zugangsstation nicht sofort unzweifelhaft
nachgewiesen wird, für die ganze, vom Zuge zurückgelegte Strecke das Doppelte des
gewöhnlichen Fahrpreises, mindestens aber den Betrag von 2 Thalern zu entrichten.
Derjenige Reisende jedoch, welcher in einen Personenwagen einsteigt und gleich beim
Einsteigen unaufgefordert dem Schaffner oder Zugführer meldet, daß er wegen Ver-
spätung kein Billet mehr habe lösen können, hat, wenn er überhaupt noch zur Mitfahrt
zugelassen wird, worauf er keinen Anspruch hat, einen um 10 Sgr. erhöhten Fahrpreis
zu zahlen. Wer die sofortige Zahlung verweigert, kann ausgesetzt werden und bleibt
die gerichtliche Einziehung der erwähnten Beträge der Verwaltung vorbehalten.