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8 76.
Die Bahnpolizeibeamten haben dem Publikum gegenüber ein besonnenes, anstän—
diges und, soweit die Erfüllung der ihnen auferlegten Dienstpflichten es zuläßt, möglichst
rücksichtsvolles Benehmen zu beobachten und sich insbesondere jedes herrischen und un—
freundlichen Auftretens zu enthalten.
Unziemlichkeiten sind von ihren Vorgesetzten streng zu rügen und nöthigenfalls
durch Ordnungsstrafen zu ahnden.
Diejenigen Bahnpolizeibeamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes
ungeeignet zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Functionen entfernt
werden.
Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizeibeamten Personalacten
anzulegen und fortzuführen.
877.
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizeibeamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf den
ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn und die dazu gehörigen Anlagen,
und ferner noch so weit, als solches zur Handhabung und Aufrechthaltung der für
den Eisenbahnbetrieb erlassenen oder noch zu erlassenden Polizeiverordnungen erfor—
derlich ist.
8 78.
Die Staats- und Gemeindepolizeibeamten sind verpflichtet, auf Ersuchen der Bahn—
polizeibeamten dieselben in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen. Ebenso
sind die Bahnpolizeibeamten verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung
ihres Amtes innerhalb des im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Gebiets
Assistenz zu leisten, soweit es die den Bahnbeamten obliegenden besonderen Pflichten
zulassen.
VI. Beaufsichtigung.
§ 79.
Die Aufsicht über die Ausführung der im Vorstehenden zur Sicherung des Betriebs
gegebenen Vorschriften liegt:
a) bei den unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen den Eisenbahndirectionen,
b) bei den unter Privatverwaltung stehenden Privateisenbahnen dem obersten Be-
triebsdirigenten, beziehungsweise den Eisenbahndirectionen und den von den
einzelnen Bundesregierungen eingesetzten Aufsichtsorganen ob.