Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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8 76. 
Die Bahnpolizeibeamten haben dem Publikum gegenüber ein besonnenes, anstän— 
diges und, soweit die Erfüllung der ihnen auferlegten Dienstpflichten es zuläßt, möglichst 
rücksichtsvolles Benehmen zu beobachten und sich insbesondere jedes herrischen und un— 
freundlichen Auftretens zu enthalten. 
Unziemlichkeiten sind von ihren Vorgesetzten streng zu rügen und nöthigenfalls 
durch Ordnungsstrafen zu ahnden. 
Diejenigen Bahnpolizeibeamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes 
ungeeignet zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Functionen entfernt 
werden. 
Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizeibeamten Personalacten 
anzulegen und fortzuführen. 
877. 
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizeibeamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf den 
ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn und die dazu gehörigen Anlagen, 
und ferner noch so weit, als solches zur Handhabung und Aufrechthaltung der für 
den Eisenbahnbetrieb erlassenen oder noch zu erlassenden Polizeiverordnungen erfor— 
derlich ist. 
8 78. 
Die Staats- und Gemeindepolizeibeamten sind verpflichtet, auf Ersuchen der Bahn— 
polizeibeamten dieselben in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen. Ebenso 
sind die Bahnpolizeibeamten verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung 
ihres Amtes innerhalb des im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Gebiets 
Assistenz zu leisten, soweit es die den Bahnbeamten obliegenden besonderen Pflichten 
zulassen. 
VI. Beaufsichtigung. 
§ 79. 
Die Aufsicht über die Ausführung der im Vorstehenden zur Sicherung des Betriebs 
gegebenen Vorschriften liegt: 
a) bei den unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen den Eisenbahndirectionen, 
b) bei den unter Privatverwaltung stehenden Privateisenbahnen dem obersten Be- 
triebsdirigenten, beziehungsweise den Eisenbahndirectionen und den von den 
einzelnen Bundesregierungen eingesetzten Aufsichtsorganen ob. 
 
	        
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