Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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M 67. Bekanntmachung. 
Nachstehende unter dem 1. dieses Monats von dem Herrn Reichskanzler erlassene 
Verordnung 
die Gebühr für Postkarten und die Gewichtsstufe für Drucksachen und Waaren— 
proben betreffend, 
wird für das Königreich Sachsen hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 11. Mai 1872. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Heydenreich. 
Verordnung, 
betreffend die Gebühr für Postkarten und die Gewichtsstufe für Drucksachen und 
Waarenproben. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 
28. October 1871 wird Folgendes bestimmt: 
Vom 1. Juli 1872 ab beträgt die Gebühr für Postkarten (Correfpondenz- 
karten) 1 Silbergroschen bz. 2 Kreuzer. 
Gleichzeitig wird die Gewichtsstufe bei Berechnung der Taxen für Druck- 
sachen und Waarenproben von 40 auf 50 Grammen erweitert. 
Berlin, den 1. Mai 1872. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück.
	        
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