Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

68. Verordnung, 
die Eichung und Stempelung der Gold-Münzgewichte betreffend; 
vom 1. Mai 1872. 
Im 8 5 der Verordnung vom 11. August 1871 (Seite 183 des Gesetz- und Ver— 
ordnungsblattes vom Jahre 1871) ist mit der Eichung und Stempelung von Gold— 
Münzgewichten bis auf Weiteres die Ober-Eichungscommission beauftragt worden. 
Nachdem nunmehr die speciellen Vorschriften über die Eichung und Stempelung der 
Gold-Münzgewichte von der Normal-Eichungscommission des Deutschen Reiches erlassen 
und als Beilage zu Nr. 12 des Reichsgesetzblattes von diesem Jahre publicirt worden 
sind, hat man für gut befunden, unter Aufhebung dieses Auftrags von jetzt an 
dem Eichamte zu Dresden 
die Eichung und Stempelung der Gold-Münzgewichte zu übertragen. 
Dresden, den 1. Mai 1872. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
– — 
Letzte Absendung: am 25. Mai 1872.
	        
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