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Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
10. Stück vom Jahre 1872.
69. Bekanntmachung,
den zwischen der Königlich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen
Regierung über die Anlegung nachgedachter Eisenbahn abgeschlossenen Staats-
vertrag vom 8./9. Februar dieses Jahres betreffend;
vom 19. April 1872.
Nechdem zwischen der Königlich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen
Regierung bezüglich der Herstellung einer zwischen Gaschwitz und Meuselwitz zu er-
bauenden Eisenbahn unter dem 8./9. Februar dieses Jahres ein Staatsvertrag ab-
geschlossen, und mit Allerhöchster Genehmigung ratificirt worden ist, so wird derselbe
hiermit bekannt gemacht.
Dresden, am 19. April 1872.
Die Ministerien des Auswärtigen, der Finanzen und des Innern.
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
Seine Majestät der König von Sachsen und Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-
Altenburg, von dem Wunsche geleitet, eine die Stadt Zwenkau und die Meuselwitzer
Kohlenwerke berührende Eisenbahnverbindung zwischen der Sächsisch-Bayerischen Staats-
bahn und der Altenburg-Zeitzer Bahn zu Stande zu bringen, haben zum Behufe einer
hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Berollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Rudolf von Charpentier,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg:
Höchstihren Regierungsrath Carl Friedrich Hase,
1822. 31