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welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten, unter Vorbehalt der Ratification, über folgende Punkte übereingekommen
sind:
Art. 1.
Die Königlich Sächsische und die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Regierung ver—
pflichten sich, jede für Ihr Gebiet, einer unter dem Namen Leipzig-Gaschwitz-Meusel—
witzer Eisenbahngesellschaft zu bildenden Actiengesellschaft unter den nachstehend unter
O zusammengestellten, einen integrirenden Theil des gegenwärtigen, Vertrags bilden—
— den Concessionsbedingungen die Concession zum Baue und Betriebe einer Locomotiv-
eisenbahn zu ertheilen, welche von Gaschwitz aus über Zwenkau, Groitzsch und Lucka
nach Menselwitz geführt und an den Endpunkten einerseits mit der Sächsisch-Bayerischen
Staatsbahn, andererseits mit der Altenburg-Zeitzer Bahn in unmittelbaren Schienen-
anschluß gebracht werden soll.
Art. 2.
Der Concessionsertheilung hat vorauszugehen:
1. die Bildung der Actiengesellschaft und der Eintrag des Gesellschaftsstatuts in das
Handelsregister des Handelsgerichts zu Leipzig;
2. der Nachweis, daß das gesammte Anlagecapital (s. § 5 der Beilage O) gezeichnet
ist und 10 Procent davon bei namhaften Bankhäusern eingezahlt und zur Ver-
fügung der Gesellschaft niedergelegt sind;
3. die bei der Königlich Sächsischen Regierung zu bewirkende Hinterlegung einer, für
die rechtzeitige und vorschriftmäßige Ausführung der Bahn sammt Zubehör, ein-
schließlich der Anschaffung der erforderlichen Transportmittel, haftenden Caution
von 30,000 Thalern, welche in Papieren des Deutschen Reiches, oder Deutschen
Staaten, oder in guten Prioritäten, über deren Güte die Königlich Salchsische
Regierung zu befinden hat, zu leiten ist.
Art. 3.
Bestimmungen, welche mit dem Inhalte des gegenwärtigen Vertrags oder seiner
Beilage unter O in Widerspruch stehen, dürfen in das Statut nicht aufgenommen
und auch durch etwaige spätere Abänderung des Statuts nicht ohne Zustimmung der
zwei Regierungen eingeführt werden.
Art. 4.
Die Königlich Sächsische Regierung verpflichtet sich, die im Art. 2 unter 3 gedachte
Caution nicht ohne Zustimmung der Herzoglichen Regierung an die Gesellschaft, ganz
oder theilweise, zurückzuzahlen.