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Sollte die Caution verwirkt werden, so fällt sie den einzelnen Regierungen nach
Verhältniß der Länge der in Ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecken zu.
Art. 5.
Jede der vertragschließenden Regierungen wird bei Ertheilung der Concession für
Ihr Gebiet zu Gunsten des Unternehmens die in Ihrem Gebiete geltenden Bestimmungen
über Expropriation von Grundeigenthum in Wirksamkeit setzen.
Art. 6.
Die Gesellschaft hat ihr Domicil und den Sitz ihrer Verwaltung in Leipzig zu
nehmen und sind deshalb für alle inneren Angelegenheiten der Gesellschaft die im König-
reiche Sachsen bestehenden Vorschriften maßgebend.
Der ordentliche Gerichtsstand der Gesellschaft ist bei der für die Stadt Leipzig zu-
ständigen Gerichtsbehörde, unbeschadet jedoch des besonderen Gerichtsstands, welchen die
Gesellschaft vor anderen Gerichtsstellen nach den betreffenden Landesgesetzgebungen an-
zuerkennen hat.
Art. 7.
Der Bau der im Art. 1 gedachten Bahn ist spätestens binnen 21 Jahren, von
Ertheilung der Concession an gerechnet, dergestalt zu vollenden, daß die Bahn ihrer
ganzen Länge nach ordnungsmäßig in Betrieb gesetzt und erhalten werden kann.
Die vertragschließenden Regierungen sind jedoch darüber einverstanden, daß, falls
während der vorstehend festgestellten Bauzeit durch politische oder kriegerische Ereignisse
große Erschütterungen des öffentlichen Credits eintreten sollten, die Baufrist eine an-
gemessene, durch besondere Vereinbarung der Regierungen näher zu bestimmende Ver-
längerung erfahren soll.
Art. 8.
Der Betrieb auf der ganzen Bahn ist als ein einheitlicher herzustellen.
Die Gesellschaft wird ermächtigt, den Betrieb auch einer anderen anschließenden
Eisenbahnverwaltung zu überlassen. Die Wahl dieser Verwaltung und das mit der-
selben zu treffende Abkommen unterliegen der Genehmigung der vertragschließenden
Regierungen. 6
Art. 9.
Die Königlich Sächsische Regierung übernimmt auf den Wunsch der Herzoglichen
Regierung die technische Oberaufsicht und Controle über den Bau, die Unterhaltung
und den Betrieb der ganzen Bahn (einschließlich der Prüfung der Betriebsmittel) und
wird dieselbe nach den nämlichen Grundsätzen handhaben, welche im Königreiche Sachsen
anderen Privateisenbahngesellschaften gegenüber beobachtet werden. Die zur Durch-
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