Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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führung dieser Oberaufsicht nöthige Unterstützung wird Ihr Seiten der Herzoglichen 
Regierung zugesagt. 
Die Handhabung der Bahnpolizei steht jeder Regierung innerhalb Ihres Ge- 
biets zu. 
Art. 10. 
Die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bahnanlage, insbesondere 
auch die Bestimmung über Lage, Herstellung und Einrichtung der Stationen und Halte- 
punkte bleibt jeder Regierung innerhalb Ihres Gebiets vorbehalten. 
Die technische Prüfung und Feststellung steht der Königlich Sächsischen Regierung 
zu. Dieselbe wird hierbei die Wünsche der Herzoglichen Regierung, soweit deren Gebiet 
in Frage kommt, thunlichst berücksichtigen. 
Art. 11. 
Die Fahrpläne und Tarife, sowie deren Abänderungen unterliegen der Genehmigung 
der betheiligten Regierungen. 
Art. 12. 
Jeder der betheiligten Regierungen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der in 
Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke. 
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlage oder deren 
Betrieb werden von den Behörden des Staates, auf dessen Gebiet sie ausgeübt sind, 
untersucht und nach den dortigen Gesetzen beurtheilt. 
Man sichert sich jedoch gegenseitig die Vollstreckung der in bahnpolizeilichen Straf- 
fällen von den zuständigen Behörden gesprochenen Straferkenntnisse zu. 
Art. 13. 
Die Betriebsbeamten sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung hinsichtlich 
der Disciplin der zuständigen Aufsichtsbehörde (s. Art. 9), im Uebrigen aber den Ge- 
setzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
Art. 14. 
Die Gesellschaft soll bis zur Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Bahnlänge in 
keinem der beiden Staaten zu anderen directen Staatssteuern, als den auf dem Grund 
und Boden liegenden Abgaben herangezogen werden. Ueber die spätere Besteuerung 
der Gesellschaft — abgesehen von der Grundsteuer — behalten sich die Regierungen 
besondere Vereinbarung und eine Bestimmung vor, vermöge welcher diese Besteuerung 
in beiden Staaten als eine gemeinschaftliche bewirkt wird, dergestalt, daß jede der be- 
theiligten Regierungen nach Verhältniß der Länge der in Ihr Gebiet fallenden Bahn- 
strecke an der Gesammtsteuer zu participiren hat.
	        
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